Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung für Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bzw. Vorverfahren
Orientierungssatz
Auch wenn der Bevollmächtigte bereits in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, dem ein Vorverfahren folgt, ist lediglich die Gebühr nach Nr 2501 VV RVG für das Vorverfahren erstattungsfähig.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des SG Münster vom 31.10.2006 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin.
Die Klägerin bezog in der Zeit vom 01.06.2004 - 28.02.2005 Arbeitslosengeld (Alg) auf der Basis eines Bemessungsentgelts berechnet nach einer Verfügbarkeit von 38,5 Stunden pro Woche. Es war übersehen worden, dass die Klägerin im Alg-Antrag vom 09.06.2004 ihre Verfügbarkeit auf eine Teilzeittätigkeit von 25 Stunden wöchentlich eingeschränkt hatte. Mit Schreiben vom 04.04.2005 wurde die Klägerin zu diesem Sachverhalt angehört und für den Zeitraum vom 01.06.2004 - 28.02.2005 die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg sowie ein Erstattungsanspruch in Höhe von 8.937,04 Euro in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 08.04.2005 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und nahm zu der angekündigten Erstattungsforderung Stellung, die er für nicht nachvollziehbar hielt.
Mit Schreiben vom 06.07.2005 teilte die Beklagte mit, von einer Rückforderung des Alg für die Zeit vom 01.06.2004 - 30.01.2005 werde abgesehen, allerdings werde an einer Erstattung der teilweisen Überzahlung von Alg ab 31.01. - 28.02.2005 wegen des Besuchs der Abendrealschule festgehalten. Dem Schreiben war ein neues Anhörungsschreiben, datiert auf den 06.07.2005, beigefügt, in dem die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 214,20 Euro verbunden mit einem entsprechendem Erstattungsanspruch in Aussicht gestellt wurde.
Mit Bescheid vom 17.11.2005 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.02. - 28.02.2005 auf und macht einen Erstattungsanspruch in Höhe von 214,20 Euro geltend. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 29.11.2005 Widerspruch ein und begründet diesen. Mit Abhilfebescheid vom 13.12.2004 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 17.11.2005 auf unter Hinweis darauf, dass dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen worden sei und die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden.
Mit Schreiben vom 31.12.2005 machte die Klägerin sodann Kosten für die anwaltliche Tätigkeit auf der Grundlage des Vergütungsverzeichnisses (VV) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt geltend:
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG 240,- Euro, Gebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG 120,- Euro, Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20.- Euro, Nettozwischensumme 380,-Euro, 16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 60.80 Euro, Gesamtbetrag 440,80 Euro
Mit Bescheid vom 07.02.2006 erkannte die Beklagte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 162,40 Euro an. Den weitergehenden Kostenantrag lehnte sie mit der Begründung ab, dass Kosten für ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gehörten, da sie nicht von der Regelung in § 63 SGB X erfasst würden. Im Einzelnen wurden folgende Kosten für erstattungsfähig erachtet:
Gebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG 120,-. Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,- Euro 16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008VV RVG 22.40 Euro Gesamt 162,40 Euro
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 240,- Euro in jedem Fall entstehe. Es könne hier nur diskutiert werden, ob zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG in Ansatz zu bringen sei. Diese sei aber im vorliegenden Fall ebenfalls gerechtfertigt, da sich das Verfahren insgesamt im Vorverfahren erledigt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.06.2006 vor dem Sozialgericht Münster (SG) Klage erhobenen, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2006 zu verurteilen, an sie einen weiteren Gebührenbetrag in Höhe von 139,20 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 07.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten am 31.10.2007 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten berü...