Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 5.212,94 EUR.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.1989 bis zum 31.08.1996 in der gesetzlichen Rentenversicherung mit insgesamt 52 Monaten Pflichtbeitragszeiten gesetzlich pflichtversichert. Beginnend zum 01.09.1996 stand der Kläger als Beamter zunächst in einem Dienstverhältnis zum W. (B.), zuletzt als Beamter auf Lebenszeit. Mit Wirkung ab dem 01.02.2014 wurde der Kläger vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seit diesem Zeitpunkt bezieht der Kläger Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetz B. (LBeamtVG B.).

Mit Schreiben vom 09.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Prüfung, ob eine Auszahlung seiner Rentenversicherungsbeiträge möglich sei. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, beantrage er eine Rente. Unter Verwendung des Vordruckes V900 wiederholte der Kläger am 10.06.2015 seinen Antrag auf Erstattung der von ihm entrichteten Rentenversicherungsbeiträge.

Nach Durchführung einer Kontenklärung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 13.07.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht erfüllt seien, weil für den Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich Beiträge gezahlt worden seien.

Dagegen legte der Kläger am 27.07.2015 Widerspruch ein und führte aus, dass es für ihn keinen Sinn ergebe sich freiwillig zu versichern, wenn er doch bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. Einer Kollegin seien bei vermutlich vergleichbarer Sachlage die Rentenversicherungsbeiträge ausgezahlt worden. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssten ihm ebenfalls die Beiträge erstattet werden.

Mit Schreiben vom 30.07.2015 erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass nach § 210 Abs. 1a Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ein Anspruch auf Beitragserstattung für Versicherte bestehe, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit seien, sofern diese die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt hätten und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Personen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit mit einem Beginn nach dem 31.12.1991 erhalten würden, seien nicht versicherungsfrei. Für diesen Personenkreis könne sich ein Anspruch auf Beitragserstattung erst mit Erfüllung der Voraussetzung für den Bezug einer Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze ergeben. Dem Erstattungsanspruch stehe entgegen, dass der Kläger mit 52 Monaten an Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt habe. Mit Wirkung ab dem 01.02.2014 sei er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.

Sodann trug der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2015 weiter vor, dass, wenn alles gut gehe, der Grund für die einstweilige Zurruhesetzung womöglich wegfalle und er seinen Dienst wiederaufnehmen könne. In einem solchen Fall, in welchem die einstweilige Versetzung in den Ruhestand wegfalle und der Dienst wiederaufgenommen werde, müsse eine Ausnahme gemacht werden. Mit Schreiben vom 10.11.2015 wies die Beklagte darauf hin, dass sofern die Gründe für die einstweilige Versetzung in den Ruhestand wegfallen würden und der Kläger den aktiven Dienst als Beamter wiederaufnehmen würde, er erneut versicherungsfrei nach § 210 Abs. 1a SGB VI werden würde. Dann könne er einen entsprechenden Antrag auf Beitragserstattung stellen. Nach aktueller Sach- und Rechtslage könne dem Antrag auf Beitragserstattung jedoch nicht entsprochen werden. In einem weiteren Schreiben vom 22.03.2016 teilte der Kläger sodann mit, dass es nach den Angaben des ihn wegen eines zunächst unerkannten und schleichenden Nierenversagens behandelnden Nephrologen eher ungewiss sei, ob er jemals den Dienst wiederaufnehmen könne bzw. überhaupt das reguläre Pensionsalter erreichen werde. Da er noch nicht genügend Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt habe, müsse es bei einer derartigen Konstellation möglich sein, die bisher eingezahlten Beiträge ausgezahlt zu erhalten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2016 zurück und führte zur Begründung aus, dass aus dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid über Versorgungsbezüge des Landesamts für Besoldung und Versorgung B. vom 22.01.2014 hervorgehe, dass der Kläger ab dem 01.02.2014 Anspruch auf Versorgungsbezüge habe. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Dieses Recht hätten für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjah...

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