Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.12.2022; Aktenzeichen B 4 AS 167/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 des Sozialgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1972 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach den Vorschriften des SGB II bei dem Beklagten.

Mit Schreiben vom 24.04.2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Zuschuss i.H.v. 75.000 Euro (für Computer, Drucker, Patronen und "andere Artikel") als Förderung für die Selbstständigkeit des Langzeitarbeitslosen und weitere Zahlung von monatlich 1.717,65 Euro für die Dauer von 3 Jahren. (75.000 Euro + 61.835,40 Euro = 136.835,40 Euro).

Am 27.08.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Antrag, so wie er aktuell vorliege, nicht entsprochen werden könne. Der Kläger legte auch auf Anfrage des Beklagten einen Businessplan bzw. ein Konzept und Nachweise über Beratungsgespräche im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht vor.

Am 31.10.2019 wurde dem Kläger erneut mitgeteilt, dass für eine positive Entscheidung über seinen Antrag weitere Unterlagen (Businessplan, Rentabilitätsvorschau und Kapitalbedarfsplan) erforderlich seien. Entsprechende Unterlagen wurden auch in der Folge vom Kläger nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 07.11.2019 lehnte der Beklagte den Antrag vom 24.04.2019 auf Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach §§ 16b, 16c Abs. 1 SGB II ab. Es könne keine positive Förderentscheidung ergehen, da eine positive Prognose über die künftige wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbstständigkeit aus den vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden könne. Eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit sei in Ermangelung von Unterlagen nicht möglich gewesen. Eine positive Ermessensentscheidung sei daher nicht möglich.

Mit Schreiben vom 29.11.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Leistungen zur Förderung einer Selbstständigkeit seien zu Unrecht abgelehnt worden. Es sei neben §§ 16b und 16c SGB II auch auf § 16i SGB II abzustellen. Der Kläger sei bereit, die selbstständige Tätigkeit nur in Form eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses auszuüben, womit er sich im Rahmen seiner Selbstständigkeit selbst als Geschäftsführer anstellen würde. Entsprechend seien ihm als Arbeitgeber für die Anstellung seiner selbst als Arbeitnehmer Leistungen nach § 16i SGB II zu gewähren. Da die Förderung in Höhe eines - nach eigenen Angaben - Durchschnittsgehaltes eines Geschäftsführers einer Online-Firma in Höhe von 80.000 Euro bis 150.000 Euro wohl nicht in Betracht komme, sei zumindest auf das Gehalt eines Bürokaufmannes abzustellen. Für die Berechnung eines solchen Gehaltes sei auf das Durchschnittsentgelt 2019 gemäß SGB VI in Höhe von 38.901 Euro abzustellen. Ergänzt um Sozialversicherungsbeiträge ergäben sich sodann zu bewilligende Zuschüsse in folgenden Höhen:

- 46.632,60 Euro für das erste und zweite Jahr

- 42.742,50 Euro für das dritte Jahr

- 38.852,40 Euro für das vierte Jahr

- 34.962,30 Euro für das fünfte Jahr

(Summe: 209.822,40 Euro).

Die selbstständige Tätigkeit sei entsprechend zu.

Bezüglich der begehrten Leistungen nach § 16b, 16c SGB II konkretisierte der Kläger den benötigten Zuschuss auf eine Summe von insgesamt 22.500 Euro für die ersten fünf Jahre.

Sein Vorhaben sei auch wirtschaftlich tragfähig. Bereits im ersten Jahr sei von einem monatlichen Gewinn von mindestens 12.000 Euro auszugehen. In den Folgejahren könne von einem monatlichen Gewinn von 12.000 Euro bis 20.000 Euro oder mehr ausgegangen werden. Diese Gewinne errechnet der Kläger in seinem Widerspruch auf der Basis vermeintlicher bzw. erhoffter Einkaufs- und Verkaufspreise, Umsatzmengen und Gewinnmargen in Bezug auf den Verkauf von Druckerpatronen, Tonern, Druckern und Computern. Eine Objektivierung seiner Angaben fand nicht statt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 als unbegründet zurück. Die Widerspruchsstelle schloss sich nach eigener Prüfung den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid an.

Der Kläger hat am 08.06.2020 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm seien die begehrten Leistungen nach §§ 16b, 16c und 16i SGB II zu gewähren.

Er hat schriftsätzlich wörtlich beantragt,

1. den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 vom Jobcenter ME-aktiv- Geschäftszeichen: 01 aufzuheben und dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation (Gründung der Firma- T. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop) gemäß § 16 i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB Il; 16b Nr. 1, 2 SGB II; § 16c Nr. 1, 2, 3 SGB II für einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 209.822,40 Euro (Zuschuss 100 % im ersten Jahr- 46.632,60 Euro; + Zuschuss 100 % im zweiten Jahr- 46.632,60 Euro; + Zuschuss 90 % im dritten Jahr- 42.742,50 Euro; + Zuschuss 80 % im vierten Jahr- 38.852,40 Euro; + Zuschuss 70 % im fünften Jahr- 34.962,30 Euro) für eine sozialversicherungspflichtige ...

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