rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 18.02.1998; Aktenzeichen S 19 Ka 91/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial gerichts Köln vom 18.02.1998 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5) und 8) für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beigeladene zu 5) berechtigt ist, seinen Vertragsarztsitz in L von der T-gasse 00 zum I-ring 00 zu verlegen.
Der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Beigeladene zu 5) war in der T-gasse in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis tätig. Mit Beschluss vom 24.07.1996 hat das Amtsgericht L über sein Vermögen den Konkurs eröffnet. Der zum Konkursverwalter bestellte Beigeladene zu 8) veräußerte die dem Beigeladenen zu 5) zuzuordnenden Vermögensgegenstände der Gemeinschaftspraxis an die Ärzte Q und Dr. T, die die Praxisräume ab August 1996 gemietet haben. In der Folge wurde auf Veranlassung des Beigeladenen zu 8) im Rheinischen Ärzteblatt vom Oktober 1996 der dem Beigeladene zu 5) zugewiesene Vertragsarztsitz ausgeschrieben. Am 15.10.1996 zeigte der Beigeladene zu 5) der Klägerin an, er habe seinen Vertragsarztsitz von der T-gasse zum O verlegt. Die Klägerin wies ihn unter dem 17.10.1996 daraufhin, daß er über diesen Sitz nicht mehr selbständig verfügen und ihn deshalb auch nicht verlegen könne, da er zur Konkursmasse gezogen sei. Sein Vertragsarztsitz befinde sich weiterhin in den Räumen der Gemeinschaftspraxis in der T-gasse. Sollte er in den Räumen am O Leistungen erbringen, würden diese nicht vergütet. Er werde aufgefordert, bis zum 25.10.1996 zu erklären, in den Räumen am O keine Kassenpatienten zu behandeln.
Hiergegen hat der Beigeladene zu 5) beim Sozialgericht Köln einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt und die Auffassung vertreten, er sei befugt, den ihm zugewiesenen Vertragsarztsitz innerhalb Kölns ohne Mitwirkung der Klägerin zu verlegen, denn der Status Vertragsarzt falle nicht in die Konkursmasse.
Das Sozialgericht Köln hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 04.11.1996 stattgegeben.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Klägerin zu 1) vorgetragen, aus § 103 Abs. 4 SGB V folge, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Vertragsarztsitz weiterzugeben, als schützenswertes wirtschaftliches Gut im Sinne von Art. 14 GG ansehe. Daher gehöre der Vertragsarztsitz zur Konkursmasse. Der Antragsteller könne nach Beschlagnahme hierüber nicht mehr verfügen. Auch eine Verlegung des Sitzes sei dem Beigeladenen zu 5) verwehrt, da der Sitz an eine bestimmte vom Arzt angegebene Adresse gebunden sei. Ort der Niederlassung sei die konkrete Praxisanschrift. Im übrigen sei die Frage, worauf sich die Beschlagnahme eines Konkursverwalters erstrecke, ausschließlich von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
Der Beigeladene zu 8) hat geltend gemacht, die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Seine konkursrechtlichen Interessen seien unmittelbar betroffen. Ob und in welchem Umfang der Beigeladene zu 5) vertragsärztlich tätig sein dürfe, richte sich allein danach, ob der Konkursverwalter den Vertragsarzsitz zur Masse ziehen könne oder nicht. Insoweit handele es sich um eine Streitigkeit zwischen dem Gemeinschuldner und dem Konkursverwalter über die Zugehörigkeit von Gegenständen und Rechten zur Konkursmasse. Hierüber entscheide ausschließlich die ordentliche Gerichtsbarkeit. Deswegen hätte der Beigeladene zu 5) als Gemeinschuldner vor dem ordentlichen Gericht gegen ihn - den Konkurverwalter - auf Feststellung klagen müssen, daß er zu Unrecht die Rechte des Antragstellers an seinem Vertragsarztsitz zugunsten der Masse ausübe. Im übrigen könne der Beigeladene zu 5) auch keinerlei vertragsärztliche Tätigkeit unter der Adresse O 00 ausüben. Es existiere kein Mietvertrag. Gleichwohl habe der Beigeladene zu 5) die Fa. N Gesellschaft für Medizin und Technik veranlaßt, Umbauten für den Praxisbetrieb vorzunehmen. Diese Firma habe dem Beigeladenen zu 5) zwischenzeitlich den Zugang zu den fraglichen Räumen verwehrt. Der Antragsteller habe sich den Zugang zwar vorübergehend unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mittels eines Gerichtsbeschlusses beschaffen können. Durch weiteren Beschluss vom 10.01.1997 habe das Landgericht L diesen Beschluss aufgehoben. Im übrigen gehe der Hinweis des Sozialgerichts fehl, die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit verbiete es, dem Beigeladenen zu 5) die Berufsausübung mittels Beschlagnahme des Vertragsarztsitzes zu unterbinden. Dies sei schon deswegen unsinnig, weil die im Grundgesetz gesicherten Freiheitsrechte aufgrund eines Gesetzs - hier der Konkursordnung - eingeschränkt werden können. Die Auffassung des Sozialgerichts bedeute im Ergebnis, daß niemals Zwangsvollstreckungsmaßnahm...