Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten und Auslagen eines Disziplinarverfahrens im Kassenarztrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das kassenärztliche Disziplinarrecht ist auch gebührenrechtlich lex specialis gegenüber dem allgemeinen (beamtenrechtlichen) Disziplinarrecht.

2. Kosten und Auslagen eines Disziplinarverfahrens sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem die Satzung oder die Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung eine Erstattungsfähigkeit vorsehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.1991; Aktenzeichen 4 RA 5/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665413

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