nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 27.11.2001; Aktenzeichen S 22 RA 35/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.03.2008; Aktenzeichen 1 BvR 1243/04)

BSG (Aktenzeichen B 4 RA 284/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.

Mit Bescheid vom 11.01.1999 (Bl. 211 der Gerichtsakten -GA-) gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.11.1998 ab 01.12.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und legte dabei 67,6563 Entgeltpunkte zugrunde. Dem vom Kläger am 09.02.1999 erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Rentenbescheid vom 18.01.2000 (Bl. 121 Verwaltungsakte -VA-) teilweise ab. Den weitergehenden Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2000 zurück, wobei sie ausdrücklich die Entscheidung über die rentenrechtliche Bewertung bestimmter Zeiten ausnahm, weil insoweit noch weitere Ermittlungen erforderlich seien.

Eine vom Kläger bereits am 20.03.2000 erhobene Untätigkeitsklage ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides als normales Klageverfahren fortgeführt worden. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens hat die Beklagte dem Begehren des Klägers bezüglich der im Widerspruchsbescheid ausgeklammerten Zeiten mit Bescheiden vom 05. und 31.07.2000 entsprochen. Mit weiterem Bescheid vom 28.09.2000 (Bl. 134 der GA) hat die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.12.1998 abermals neu festgestellt und damit Rügen des Klägers in weiteren Punkten Rechnung getragen. Aus diesem Rentenbescheid ergibt sich ab November 2000 eine monatliche Rentenhöhe von 3.535,43 DM, wobei die Beklagte 68,0220 Entgeltpunkte zugrunde gelegt hat.

In einem vom Sozialgericht am 19.03.2001 durchgeführten Erörterungstermin hat die Beklagte sich zu weiteren vom Kläger gewünschten Korrekturen der Rentenberechnung verpflichtet. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2001 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten mitgeteilt, dass ein Ausführungsbescheid insoweit noch nicht ergangen ist.

Mit der im Übrigen aufrechterhaltenen Klage hat der Kläger vor dem Sozialgericht im Sinne eines Hauptantrags begehrt, bei der Rentenberechnung weitere 3,6423 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach Auffassung des Klägers bei der Zuschlagsberechnung nach § 71 Abs. 2 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), wenn von einem im Kasseler Kommentar (KassKomm) unter Rdn 9 zu § 73 SGB VI aufgeführtem Berechnungsbeispiel ausgegangen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10.04.2001 verwiesen.

Hilfsweise hat der Kläger die Berücksichtigung zusätzlicher 0,5392 Entgeltpunkte bei seiner Rente begehrt. Dies hat er damit begründet, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13.03.1955 bis 14.03.1955 sowie vom 21.03.1955 bis 22.03.1955 (letztere ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig) gemäß § 252 Abs. 7 SGB VI zur Mindestdauer von einem Kalendermonat zusammen gerechnet werden müßten. Weiter hat er geltend gemacht, dass die im Erörterungsterim vor dem Sozialgericht als Überbrückungszeit von der Beklagten anerkannte Zeit vom 12.06.1986 bis 30.09.1986 als rentenrechtliche Zeit in die Bewertung einfließen müsse. Dies wird vom Kläger im Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht. Weiter hat sich der Kläger gegen die Berechnung des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI durch die Beklagte gewandt. Er ist der Auffassung, innerhalb der nach dieser Vorschrift zu bildenden Gruppen sei der Zuschlag für jeden Monat gesondert zu ermitteln. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung von zuschlagsbedürftigen Kalendermonaten mit nicht zuschlagsbedürftigen Monaten entspricht nach seiner Auffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres die Bescheide vom 11. und 20.01.1999 abändernden Bescheides vom 18.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000, geändert durch die Bescheide vom 05.07.2000, 31.07.2000 und 28.09.2000 zu verurteilen, seine Rente für die Zeit ab 01.12.1998 unter Zugrundelegung von weiteren 3,6423 Entgeltpunkten, hilfsweise 0,5392 Entgeltpunkten zu gewähren, zuzüglich 4 % Prozesszinsen ab Klageerhebung.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe über die mit den Neufeststellungsbescheiden und im Erörterungstermin abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisse hinaus keinen Anspruch auf eine höhere Rente.

Mit Urteil vom 27.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente unter Zugrundelegung der von ihm begehrten höheren Entgeltpunktzahl. Zu Recht habe die Bek...

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