Leitsatz (amtlich)

1. Bei Mehrfachbeschäftigten ist die für die Durchführung der Krankenversicherung zuständige Krankenkasse gegenüber den Arbeitgebern nicht verpflichtet, die Verteilung der Beitragslast zwischen den Arbeitgebern vorzunehmen.

2. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß sich die Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten über den Umfang der Beitragsbelastung, die auf jeden entfällt, in der Regel einigen werden.

3. Erst wenn eine solche Einigung nicht zustandekommt, nimmt das Versicherungsamt auf Antrag eines Arbeitgebers die Verteilung vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.11.1984; Aktenzeichen 12 RK 31/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656928

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