Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschriften des SGB 10 für Erstattungsansprüche sind auch dann auf die bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Fälle anzuwenden, wenn Sozialhilfe vor dem 1983-07-01 geleistet worden ist.
2. Das neue Recht gilt für laufende Fälle auch dann, wenn nach altem Recht der Anspruch wegen Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 1539 RVO aF bereits ausgeschlossen war.
3. Nach SGB 10 § 104 kommt es nicht darauf an, ob der Sozialhilfeträger nach gesetzlicher Pflicht (RVO § 1531 aF) geleistet hat. Der Anspruch ist auch dann zu erfüllen, wenn der leistende Träger den verpflichteten Träger hätte ermitteln können.
Fundstellen
Dokument-Index HI1663793 |
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