Leitsatz (amtlich)

1. Für den Beihilfeanspruch aus RVO § 389 Abs 2 ist entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift Schuldner nicht der Gemeindeverband, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um vorkonstitutionelles Recht.

2. Der Anspruch setzt den vorherigen Abbau der Mehrleistungen voraus. Nachzahlungen nach den Beitragsbemessungsverordnungen müssen anspruchsmindernd angerechnet werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647552

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