Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.1992 teilweise angeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 25.03.1991 und 24.05.1991 verurteilt,
dem Kläger die Heilbehandlungskosten aufgrund des Unfalls vom 04.10.1990 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Erstattung der Heilbehandlungskosten wegen des als Arbeitsunfall umstrittenen Ereignisses vom 04.10.1990.
Dem Kläger, im Hauptberuf Beamter, wurde am 04.10.1990 anläßlich von Verhandlungen über eine Einstellung als Aushilfe vom Zeugen S der Betrieb der Firma N GmbH gezeigt. Dabei fuhr dem Kläger ein Gabelstapler über die Füße. Der Kläger wurde wegen Verletzungen beider Füße und des rechten Handgelenkes zumindest bis zum 01.03.1991 behandelt. Seinen Antrag auf Erstattung der von ihm getragenen Heilverfahrenskosten lehnte die Beklagte ab, da nicht unmittelbar im Anschluß an den Besuch eine Arbeitsaufnahme geplant und die Tätigkeit eigenwirtschaftlich gewesen sei (Bescheid vom 25.03.1991, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 21.05.1991). Sie forderte den Kläger auf, die eigenen, von der Beklagten getragenen Leistungen zu erstatten (Bescheid vom 05.11.1991).
Zur Begründung seiner Klage zum Sozialgericht Aachen hat der Kläger vorgetragen, da er zum Vorstellungsgespräch gebeten worden sei und die Einweisung in seine künftige Arbeit im Interesse des künftigen Arbeitgebers gelegen habe, seien die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO erfüllt. Jedenfalls bestehe für ihn als Teilnehmer einer Besichtigung gemäß § 544 RVO i.V.m. § 48 der Satzung der Beklagten Versicherungsschutz. Die Rückforderung von Leistungen sei rechtswidrig.
Der Prozeßbevollmächtigte des Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.1991 und des Bescheides vom 06.11.1991 zu verurteilendem Kläger die wegen der Folgen des Unfalls vom 04.10.1990 erforderlichen Heilbehandlungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu erstatten.
Der Vertreter der Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, bei Einstellungsgesprächen bestehe kein Versicherungsschutz. Von Teilnehmern einer Besichtigung könne nur bei mindestens zwei Personen gesprochen werden.
Das Gericht hat uneidlich den Zeugen S zu den Vorgängen am Unfalltag gehört, und sodann durch Urteil vom 11.09.1932 den Bescheid vom 06.11.1991 aufgehoben sowie die weitergehende Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Initiative zu seiner Einstellung sei von der Firma N GmbH ausgegangen. Zumindest bestehe kraft Satzung Versicherungsschutz.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.1992 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.03.1991 und 24.05.1991 zu verurteilen, dem Kläger die aus Anlaß des Unfalls vom 04.10.1990 entstandenen Heilbehandlungskosten zu erstatten.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, daß der Kläger Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Heilbehandlungskosten hat, wenn er einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach Eintritt des Arbeitsunfalls gewährt der Träger der Unfallversicherung insbesondere Heilbehandlung (§§ 547, 556 RVO). Kommt der Träger der Unfallversicherung dieser Verpflichtung nicht nach und tritt der Verletzte in Vorleistung, so wandelt sich dieser Anspruch in einen Erstattungsanspruch um.
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Sozialgerichts hat der Kläger einen Arbeitsanfall (§ 548 RVO) erlitten. Allerdings war er nicht im Sinne von § 539 RVO versichert. Zu einem Arbeits- oder Dienstverhältnis war es im Unfallzeitpunkt noch nicht gekommen (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und entspricht der Aktenlage. Der Kläger war auch nicht arbeitnehmerähnlich im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO tätig, als ihm der Betrieb gezeigt wurde. Vielmehr diente die Besichtigung wesentlich allein eigenwirtschaftlichen Zwecken. Auch wenn es der Firma N bei einer späteren Tätigkeitsaufnahme dienlich gewesen wäre, daß der Kläger bereits die Arbeitsabläufe kannte, lag der Schwerpunkt des Zwecks der Besichtigung zumindest nach den objektiven Umständen des Falles in der Information des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen.
Versicherungsschutz folgt, aber aus § 48 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten. Danach sind Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen oder auf ihr verkehren, während ih...