Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfeanspruch. zweite Sperrzeit. Erlöschen kraft Gesetzes. Verschiebung des Eintritts der Sperrzeit auf einen früheren Zeitpunkt. begründendes Ereignis
Orientierungssatz
1. Ein die zweite Sperrzeit begründendes Ereignis ist nicht erst in der formellen Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags des Arbeitsamtes zu sehen, sondern bereits in der unterlassenen Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber. Ist dem Arbeitslosen zuzumuten, sich innerhalb von 2 Wochen beim Arbeitgeber vorzustellen und erfolgt dies nicht, so tritt die Sperrzeit jedenfalls zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung über das Nichterscheinen vom Arbeitgeber ein.
2. Insofern verschiebt sich der vom Arbeitsamt festgestellte Eintritt der Sperrzeit auf einen früheren Zeitpunkt, zu dem auch der Erlöschenstatbestand kraft Gesetzes eintritt. Dies stellt keine Verletzung des Verböserungsverbotes dar.
3. Auf den Eintritt dieser Rechtsfolge wirkt sich der vom Arbeitslosen gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 hinsichtlich der Entscheidung über die 1. Sperrzeit nicht aus. Solange das Arbeitsamt hierüber nicht zu Gunsten des Klägers entschieden hat, ist für den Senat die Bestandskraft dieser Entscheidung maßgeblich.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Eintritt einer zweiten Sperrzeit und das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1997 geborene Kläger studierte nach dem Abitur zunächst Pädagogik. Das Studium schloss er nicht ab. Später durchlief er von Januar 1985 bis Juni 1988 eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann (DV-Kfm), die er nach zweimaliger Wiederholung der Prüfung erfolgreich beendete, Er bezieht seit Juni 1988 Leistungen von der Beklagten, zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und dann mit kurzen Unterbrechungen Alhi. Mitte 1990 war er gut drei Monate im Geschäft seines Schwagers als DV-Kfm beschäftigt. Wegen der von ihm erfolgten fristlosen Eigenkündigung stellte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27.12.1990 den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit (10.11.1990 bis 01.02.1991) fest. Dieser Bescheid enthielt die Belehrung über die Folgen einer weiteren Sperrzeit. Anschließend erhielt der Kläger wieder Alhi und zwischenzeitlich auch Unterhaltsgeld (UhG), als er Ende 1991 vier Wochen an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilnahm. Im Januar 1995 besprach die Beklagte mit dem Kläger eine Bildungsmaßnahme im gewerblich-technischen Bereich, wozu er ärztlicherseits für geeignet gehalten wurde. Zu der Maßnahme kam es schließlich nicht. Zuletzt bewilligte die Beklagte Alhi im Dezember 1996.
Der Zeuge S (Vermittler beim Arbeitsamt H) unterbreitete dem Kläger am 25.11.1996 im Rahmen eines Beratungsgesprächs einen Vermittlungsvorschlag (VV) für eine Tätigkeit als Krankenpflegehelfer beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) in H. Es handelte sich hierbei um einen "VV für eine LKZ-West- Maßnahme". Die Stellenbeschreibung war gerichtet auf "Fahrdienst, häusliche Betreuung alter Menschen, Kleinreparaturen und erforderte Interesse an sozialer Arbeit und handwerkliches Geschick". Der Kläger stellte sich trotz vorheriger Übereinkunft mit dem Vermittler nicht beim DRK vor. Dies erfuhr die Beklagte durch eine Mitteilung vom 18.12.1996. In der Folgezeit fanden beim Arbeitsamt zwei Beratergespräche mit der Arbeitsberaterin B statt. In den Beratervermerken vom 01.12.1996 und 15.01.1997 heißt es: "Ist nicht zu einer beruflichen Neuorientierung bereit. Wird sich intensiv um Arbeit bemühen; wird Bemühungen im März im Gespräch dokumentieren, gez. B".
Im Zusammenhang mit der persönlichen Meldung am 13.03.1997 sprach der Zeuge S den Kläger auf den VV vom 25.11.1996 an. Der Kläger erklärte, dass drei der vier Angaben in der Stellenbeschreibung auf ihn nicht zuträfen, nämlich eigener PKW bzw. Fahrtauglichkeit, handwerkliches Geschick und soziales Engagement; deshalb sei die Stelle für ihn nicht geeignet.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 03.04.1997 den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest. Da der Kläger nach der Entstehung des Leistungsanspruchs schon einmal Anlass für eine Sperrzeit gegeben habe, erlösche der Leistungsanspruch (§ 119 Abs. 1, Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Mit seinem Widerspruch legte der Kläger dar, dass ihm unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zumutbar gewesen sei, das Angebot anzunehmen. Er habe zwar den Führerschein, aber seit 1976 keine Fahrpraxis. Er habe bereits am 25.11.1996 dem Vermittler erklärt, die Arbeit nicht ausführen zu können. Dieser habe seine Entgegnungen nicht akzeptieren wollen. Schließlich habe er sich das Angebot ausdrucken lassen, um vor Ort mit dem DRK die Absurdität des Angebots zu besprechen. Er habe dann doch davon Abstand genommen, beim DRK vorzusprechen. Handwerkliches Geschick sei bei ihm nur in geringem Umfang vorhanden, das soziale Engagement eher bescheiden ausgeprägt. Schließlich...