Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Einholung eines toxikologischen Gutachtens durch die Beklagte.
Er wurde am 03.02.2010 gegen Tollwut und am 04.03.2010 gegen Hepatitis A und B geimpft. Die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger erkannte mit Bescheid vom 19.10.2010 die Impfungen als Arbeitsunfall mit dem Gesundheitserstschaden Guillain-Barré-Syndrom an und leistete in der Folge ua Verletztengeld.
Seit September 2012 forderte der Kläger die Beklagte mehrfach auf, diese solle zur weiteren Sachaufklärung im Verwaltungsverfahren bezüglich des Arbeitsunfalls ein toxikologisches Gutachten, insbesondere zum Impfstoff-Adjuvans Aluminiumhydroxid und zu Entgiftungsmöglichkeiten, einholen, was diese bereits 2013 zweimal schriftlich ablehnte. Mit Schreiben vom 30.01.2014 forderte der Kläger ausdrücklich die Erstellung eines rechtsbehelfsmäßigen Bescheides "zur Verweigerung eines toxikologischen Gutachtens".
Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 28.11.2016 erneut ab, eine toxikologische Be-gutachtung zu veranlassen und versah dieses Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, die begehrte toxikologische Begutachtung sei für die Feststellung, welche Körperschäden durch die verabreichten Impfseren verursacht worden seien, zwingend erforderlich. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2017 zurück: Sie bestimme als eine zur Amtsermittlung verpflichtete Sozialbehörde selbst Art und Umfang der Ermittlungen und sei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Zwischenzeitlich hatte es die Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2017 abgelehnt, Verletztenrente wegen des anerkannten Arbeitsunfalls zu zahlen, da nach einem von ihr eingeholten Gutachten unfallbedingte Funktionseinschränkungen nicht feststellbar seien und mit Bescheid vom 30.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2017 die Kostenübernahme weiterer ärztlicher Behandlungen abgelehnt, da keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe. Um die Gewährung der Verletztenrente sowie um die Übernahme von bestimmten Heilbehandlungskosten streitet der Kläger weiterhin in noch anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Am 16.03.2017 hat der Kläger gegen das Schreiben vom 28.11.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 01.03.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und vorgetragen, die Einholung eines toxikologischen Gutachtens sei zwingend erforderlich, um auf wissenschaftlicher Grundlage feststellen zu können, welche giftigen Stoffe ihm injiziert worden seien, welche Wirkungen diese hätten und welche Erkrankungen dadurch verursacht worden seien.
Das SG hat mit Urteil vom 29.04.2021 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Verurteilung der Beklagten zur Einholung eines toxikologischen Gutachtens. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren sei nicht zu erkennen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 18.06.2021 zugestellte Urteil am 21.06.2021 Berufung eingelegt. Das SG habe in einem Verfahren S 79 U 913/16/SG Dortmund, in welchem er um die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr 1317 der Berufskrankheiten-Verordnung streite, ein toxikologisches Gutachten in Auftrag gegeben, was die Begründetheit der vorliegenden Klage belege. Ein Anspruch auf Einholung des begehrten GA ergebe sich iü aus §§ 26 bis 34 SGB VII.
Mit am 30.05.2022 eingegangenen Schriftsätzen vom 27.05.2022 hat der Kläger die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht (LSG) G, die Richterin am LSG C und den Richter am LSG E wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, ohne das Ablehnungsgesuch zu begründen.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.06.2022 ist für den Kläger niemand erschienen.
Er beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2021 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2017 zu verurteilen, ein toxikologisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten und der zwischenzeitlich beigezogenen Vorprozessakten, insbesondere S 79 U 913/16/SG Dortmund, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat durfte trotz der gegen die Vorsitzende Richterin am LSG G, die Richterin am LSG C und den Richter am LSG E gerichteten Ablehnungsanträge in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Hauptsache verhandeln und entscheiden, ohne gegen das V...