nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 12.11.2003; Aktenzeichen S 18 KN 344/02 KR)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klä gerin 2324,15 Euro zuzüglich 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.01.2000 zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung von Krankenhausleistungen.

Die Klägerin ist Trägerin des St. K-Hospitals, H. Sie ist Mitglied der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (NRW). Zwischen dieser und u.a. der Beklagten gilt der Sicherstellungsvertrag vom 06.12.1996. Das St. K-Hospital ist in den Krankenhausplan des Landes NRW aufgenommen. Für die Vergütung von Krankenhausleistungen bestehen zwischen den Beteiligten auf Landesebene im hier maßgeblichen Kontext keine vom Bundesrecht abweichenden vertraglichen Vereinbarungen. Das Krankenhaus-Finanzierungsgesetz findet auf die Klägerin Anwendung.

Das St. K-Hospital nahm auf notfallärztliche Verordnung C N, geboren am 25.09.1947 (Versicherter), am 12.10.1998 wegen exacerbierter COLD, Diabetes mellitus sowie Herzinsuffizienz stationär auf. Die Beklagte erteilte Kostenzusage "für: N, Ehegatte, geboren 01.01.1949" (15.10.1998). Die Behandlung endete am 23.10.1998. Das St. K-Hospital rechnete am 30.10.1998 gegenüber der Beklagten schriftlich für den "Patient: N C 25.09.1947" elf Abteilungspflegesätze innere Medizin sowie elf Basispflegesätze zum Gesamtbetrag von DM 4.545,64 ab. Die Beklagte lehnte die Bezahlung der Rechnung für den Versicherten ab; für diesen liege keine Kostenzusage vor (Schreiben vom 13.11.1998). Das St. K-Hospital mahnte die Zahlung der Rechnung an (Sammelschreiben vom 04.05.1999).

Die Klägerin hat Zahlungsklage erhoben (Sozialgericht Gelsenkirchen - SG -, Eingang 20.12.2002). Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe die Kostenübernahme für die Behandlung des Versicherten mit Schreiben vom 15.10.1998 zugesagt. Der Zahlungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung sei durch Übersendung der Rechnung vom 30.10.1998 am 01.01.1999 in Gang gesetzt worden und wäre ohne Klageerhebung erst nach der vierjährigen Verjährungsfrist mit dem 31.12.2002 abgelaufen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Inkrafttreten der Änderung des § 69 Satz 3 SGB V in der Fassung des GKV-Gesundheitsreform- gesetzes 2000 (Gesetz vom 22.12.1999, BGBl I, 2626) mit Wirkung vom 01.01.2000 seien nunmehr die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern entsprechend anzuwenden. Nach § 196 Abs 1 Nr 11 BGB alte Fassung (aF) habe bis zum 31.12.2001 die zweijährige Verjährungsfrist gegolten, so dass die Verjährung bereits mit Ablauf des 31.12.2001 eingetreten sei. Das SG hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.11.2003).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Vergütungsanspruch weiter.

Die neu geregelten Verjährungsvorschriften erfassten nur seit dem 01.01.2000 entstehende, nicht aber zuvor bereits entstandene Forderungen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, 2.324,15 Euro zuzüglich 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klage ist als Leistungsklage (§ 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zulässig, da es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (Bundessozialgericht - BSG - E 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1). Deshalb ist auch ein Vorverfahren nicht erforderlich und die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl ebenda und BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; zuletzt BSG, Urteil vom 28.05.2003, Aktenzeichen (Az) B 3 KR 10/02 R, SozR 4-2500 § 109 Nr 1).

Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 2.324,15 Euro als Vergütung für die stationäre Behandlung des Versicherten vom 12. bis 22.10.1998 gemäß Rechnung vom 30.10.1998 zu. Rechtsgrundlage des streitigen Anspruchs auf Vergütung ist § 109 Abs 4 Satz 3 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit dem zwischen der Krankenhausgesellschaft NRW und u.a. der Beklagten am 06.12.1996 geschlossenen Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs 2 Nr. 1 SGB V - allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung - (Vertrag), der zum 01.01.1997 in Kraft getreten ist, § 19 Abs 1 des Vertrags. Dabei entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhäng...

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