nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 10.07.2002; Aktenzeichen S 35 AL 115/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.06.2004; Aktenzeichen B 11 AL 75/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2002 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Änderungsbe scheid vom 11.12.2002 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten sind die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Anrechnung einer Nebentätigkeit auf das Arbeitslosengeld und die Frage, ob ein durch die Anrechnung des Nebenverdienstes nicht verbrauchter Anspruch von Arbeitslosengeld wieder gutzuschreiben ist.

Die am 1947 geborene Klägerin war vom 01.05.1968 bis 31.03.1997 als Verkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog sie bis zum 29.05.1999 Arbeitslosengeld, zuletzt in Höhe von 205,66 DM pro Woche. Anschlussarbeitslosenhilfe wurde mangels Bedürftigkeit mit Bescheid vom 09.06.1999 abgelehnt. Seit dem 01.03.1999 übte die Klägerin eine Nebenbeschäftigung bei der Firma D mit einer Arbeitszeit von unter 15 Stunden pro Woche aus.

Im Mai legte die Klägerin eine Bescheinigung über Nebeneinkommen für März 1999 vor, aus der sich ein Nebeneinkommen in Höhe von 620,- DM ergab. Als entstandene Aufwendungen gab sie einen Gewerkschaftsbeitrag von 11,10 DM und 105,65 DN als Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Zu den Fahrtkosten hatte sie keinen Nachweis. Mit Bescheid vom 20.04.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld teilweise auf, und zwar in Höhe des anzurechnenden Nebeneinkommens von 293,90 DM. Dabei waren der Gewerkschaftsbeitrag, nicht aber die angegebenen Fahrtkosten berücksichtigt worden. Hiegegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Fahrtkosten müssten zusätzlich berücksichtigt werden, außerdem sei der durch die Anrechnung des Nebeneinkommens nicht verbrauchte Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder gutzuschreiben. Mit Bescheiden vom 23.08.1999 rechnete die Beklagte auch für die Monate April und Mai Nebenverdienst an. Wiederum wurden Fahrtkosten nicht berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für den Monat März 1999 verbleibe es bei einem anzurechnenden Nebeneinkommen in Höhe von 293,90 DM, in den Monaten April und Mai 1999 ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von 305,- DM, da für diese Monate der Gewerkschaftsbeitrag nicht nachgewiesen sei. Fahrtkosten seien nicht nachgewiesen worden. In Höhe des Anrechnungsbetrages werde die Gewährung von Arbeitslosengeld aufgehoben.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.04.2001 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, die entstandenen Fahrtkosten müssten angerechnet werden und der nicht verbrauchte Anspruch durch die Erzielung des Nebenverdienstes müsse ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder gutgeschrieben werden.

Mit Urteil vom 10.07.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Fahrtkosten könnten zwar grundsätzlich als Werbungskosten angerechnet werden. Diese müßten aber nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssten. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Eine Gutschrift von Anspruchstagen aufgrund der Nebentätigkeit sehe das Gesetz nicht mehr vor. Der Gesetzgeber habe die Anrechnung von Nebeneinkommen im Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) anders geregelt als im Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Einerseits solle die Anrechnung von Nebeneinkommen großzügiger gestaltet werden, andererseits sollte der Anrechnungsmodus vereinfacht werden. Dies sei dadurch umgesetzt worden, dass die Berücksichtigung von Nebeneinkommen bei der Anspruchsdauer nicht mehr stattfinde. Es handele sich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um eine Änderung des Gesetzes.

Das Urteil des Sozialgerichts hat eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten und ist der Klägerin am 18.07.2002 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin zunächst am 25.07.2002 Nichtzulassungsbeschwerde und sodann, nach dem Beschluss des Senates vom 04.11.2002, am 28.11.2002 Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2002 die Gewerkschaftsbeiträge auch für die Monate April und Mai 1999 anerkannt und den Anrechnungsbetrag auch für diese Monate, wie bereits für März 1999, auf jeweils 293,90 DM festgesetzt. Die Rückforderung hat somit 3 x 293,90 DM = 881,70 DM = 450,81 Euro betragen.

Die Klägerin begehrt weiterhin die Anrechnung von Fahrtkosten in Höhe von 105,65 DM, kann jedoch keine Belege vorlegen. Sie sei allerdings auch mit einer Schätzung durch den Senat einverstanden. In der mündlichen Verhandlung hat sie bekundet, die Recherche des Berichterstatters, der eine Entfernung von 1,9 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt hat, könne zutreffen. Sie sei teils mit dem Auto, dem Bus oder auch mit dem Taxi gefahren. Zu Fuß seien es etwa 20 Minuten gewesen. Abends...

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