Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Acker- und Grünland
Orientierungssatz
Zur Berücksichtigung von Acker- und Grünland als Vermögen nach § 12 SGB 2.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.07.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 1000,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der ... 1950 geborene Kläger verfolgt mit der Berufung sein auf die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.01.2005 gerichtetes Begehren weiter.
Er bezog nach versicherungspflichtigen Beschäftigungen ab dem 01.04.1984 zunächst Arbeitslosengeld und alsdann mit Unterbrechungen wegen der Anrechnung von Vermögen Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2004.
Der ledige und allein lebende Kläger ist Eigentümer eines 1920 gebauten Hauses mit 400 m² Gesamtgröße, wovon 150 m² auf Wohnfläche und 250 m² auf landwirtschaftliche Nutzfläche entfallen. Ferner ist er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks von ursprünglich 64.117 m². Hiervon veräußerte er mit Vertrag vom 16.04.2004 20.000 m² für 64.000,00 Euro, also für einen m²-Preis von 3,20 Euro. Das verbleibende Grundstück besteht aus 5576 m² Gebäude- und Freifläche, 492 m² Weg, 33.167 m² Ackerland und 6882 m² Grünland. Hieraus erzielt der Kläger nach eigenen Angaben jährliche Pachteinnahmen von 2.000,00 Euro. Den Verkehrswert dieses Grundstücks gab er mit 90.000,00 Euro an. Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben über keinen landwirtschaftlichen Fuhr- und Maschinenpark mehr. Am 02.02.2005 nahm er bei der Volksbank G-A ein Darlehen über 18.000,00 Euro mit einer Laufzeit von 2 Jahren auf. Vereinbart war, dass der Kläger im Falle einer fehlenden laufenden Tilgung zum Ausgleich wieder Land zu verkaufen hat. Auf einem Bausparvertrag, der nach Angaben des Klägers jederzeit vorzeitig ausgezahlt werden kann, sind 2.424,19 Euro angespart.
In einem zu Az.: L 9 AL 221/01 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängig gewesenen Berufungsverfahren, in dem es um die Anrechnung seines Haus- und Hofvermögens auf die Arbeitslosenhilfe ging, wies der Senat im Termin vom 06.06.2002 darauf hin, dass das Haus- und Hofgrundstück dem Kläger zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage diene, was zu einem Wegfall der Bedürftigkeit für 100 Wochen führe. Deshalb stehe ihm vom 13.12.2001 bis zum 14.10.2002 (Ablauf des nächsten Bewilligungsabschnitts) Arbeitslosenhilfe zu. Hierüber schlossen die seiner-zeitigen Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Arbeitslosenhilfe bezog der Kläger alsdann bis zum 31.12.2004.
Am 10.08.2004 beantragte er Leistungen der Grundsicherung für Arbeits7uchende und gab in dem Antragsformular u. a. seine Rentenversicherungsnummer an. Den Antrag lehnte die Agentur für Arbeit C wegen seiner Vermögensverhältnisse mit Bescheid vom 05.11.2004 ab, wogegen der Kläger am 22.11.2004 Widerspruch einlegte. Diesem half die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2005 nicht ab. Der Kläger meinte, sein Vermögen sei mit dem am 06.06.2002 geschlossenen Vergleich "abgegolten" und müsse als nicht mehr vorhanden bewertet werden. Den Widerspruch gab die Arbeitsagentur an die nunmehr zuständige Beklagte ab.
Diese ermittelte durch Rückfrage bei ihrem Katasteramt die Richtpreise für das Acker- und Grünland mit 3,20 Euro pro m². Die übrigen Grundstücksanteile seien mit dem 2- bis 3-fachen Betrag anzusetzen. Schon allein für das Acker- und Grünland ermittelte die Beklagte so einen Wert von 160.592,00 Euro.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005 zurück. Als Vermögen berücksichtigte die Beklagte 43.633 m² Eigentum an einem unbebauten Grundstück mit 139.625,60 Euro (43.633 m² x 3,20 Euro) und kam so unter Einbeziehung des Bausparvertrages auf verwertbares Vermögen ohne das Wohnhaus von 142.049,79 Euro. Der Verkauf zu 3,20 Euro pro m² sei auch realisierbar, wie die Teilflächenveräußerung zu diesem m²-Preis vom 16.04.2004 gezeigt habe. Abzusetzen seien hiervon nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 11.000,00 Euro (55 Jahre x 200,00 Euro) sowie weitere 750,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Da der Bausparvertrag jederzeit kündbar sei, sei dem Kläger kein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II einzuräumen. Für einen Ausschluss des Immobilienvermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II reiche die bloße Erklärung, dass dieses der Altersvorsorge diene, nicht aus. Im Übrigen sei der Kläger nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit. Angesichts der fortlaufenden Landverkäufe fehle es auch am Alterssicherungswillen. Ob das Haus über § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt sei, könne dahin stehen. Die Verwertung von Grundbesitz und Bausparvertrag stelle auch keine besondere Härte dar. Abzüglich der abzusetzenden Beträge sei somit ein Vermögen i. H. v. 112.2...