Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung einer Versorgungsleistung ist keine Feststellung, die nach SGG § 148 Nr 3 ist (Abweichung von der Rechtsprechung des BSG).
Daher ist die Berufung statthaft, wenn in einem früheren Verwaltungsakt Berufsschadensausgleich ua mit der Begründung versagt worden ist, daß das derzeitige Bruttoeinkommen höher sei als das in Betracht kommende Vergleichseinkommen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651012 |
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