Leitsatz (amtlich)

1. Die Bundesknappschaft ist seit 1969-08-01 für die Bestimmung zuständig, ob ein Betrieb ein knappschaftlicher Betrieb ist. Sie kann solche Betriebe durch Bescheid zur Anmeldung ihrer Beschäftigten bei ihr auffordern und damit in bestehende Versicherungsverhältnisse eingreifen.

2. Die Veredelung von Steinkohle mittels Hydrierverfahrens ist keine bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen iS des RKG § 2 Abs 1 S 1.

3. Die teilweise Einbettung von Forschungsvorhaben, die ganz überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden, in die Ziele der Ruhrkohle-AG als einer Gesamtgesellschaft iS des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaubetriebe von 1968-05-15 führt noch nicht zu der Annahme, daß die in einer Großversuchsanlage zur Kohleveredelung Beschäftigten der knappschaftlichen Versicherung unterliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665527

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