rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.08.1999; Aktenzeichen S 17 KA 5/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.1999 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.12.1998 verurteilt, den Kläger als praktischen Arzt in W. zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulassung des Klägers als Vertragsarzt.
Der Kläger ist 1956 geboren. Im Jahre 1986 erhielt er die Approbation als Arzt. Seitdem ist er als Assistenzarzt in der Klinik B ...-L ... der LVA Rheinprovinz beschäftigt, seit 1990 in der arbeitsmedizinischen Abteilung. Er ist seit März 1998 Facharzt für Arbeitsmedizin. Unter dem 27.03.1998 erhielt er von der Ärztekammer Nordrhein die Urkunde, nach der er nach dem Heilberufsgesetz berechtigt ist, die Bezeichnung "praktischer Arzt" zu führen. Am selben Tage bescheinigte die Ärztekammer Nordrhein dem Kläger, er habe die die Voraussetzungen zur Erlangung der Bezeichnung "praktischer Arzt" gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vor dem 31.12.1995 erfüllt.
Aufgrund seines Antrages vom 02.05.1998 wurde der Kläger nach Beschluss des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, am 14.05.1998 als Facharzt für Arbeitsmedizin und als praktischer Arzt in das Artzregister des Zulassungsbereiches D. eingetragen. Darüber erhielt er unter dem 15.05.1998 einen Bescheid.
Am 09.06.1998 beantragte der Kläger die Zulassung als praktischer Arzt in W ... Dies lehnte der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 22.07.1998 ab. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers unter dem 02.12.1998 zurück. Da der Kläger eine allgemein-medizinische Weiterbildung nicht durchlaufen habe, setze seine Zulassung gemäß § 95 a Abs. 4 SGB voraus, dass er aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "praktischer Arzt" erworben habe. Erst ein gemäß § 54 des Heilberufsgesetzes erteiltes Zeugnis berechtige den Arzt, die Bezeichnung "praktischer Arzt" zu führen. Sowohl das SGB V als auch die landessrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der EG-Richtlinien stellten auf das formale Element des Erwerbs der Bezeichnung "praktischer Arzt" ab und nicht etwa darauf, wann die Voraussetzungen für die Anerkennung erworben worden seien. Mithin erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 95 a SGB V, da die vorliegende Urkunde der Ärztekammer vom 27.03.1998 datiere.
Hiergegen richtet sich die Klage. Da er die Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung "praktischer Arzt" bereits vor dem 31.12.1995 erfüllt habe, müsse seinem Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung stattgegeben werden. Sein Arbeitsplatz in der Klinik der LVA sei nicht mehr sicher. Wenn die Entwicklung für ihn absehbar gewesen wäre, hätte er die Urkunde bereits vor 1995 beantragt und dann auch erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
ihn unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 02.12.1998 zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer Arzt zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Mit Urteil vom 25.08.1999 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Da der Kläger eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nach § 95 a Abs. 2 SGB V nicht nachgewiesen habe, komme nur eine Zulassung als praktischer Arzt nach § 95 a Abs. 4 SGB V in Betracht. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Er habe nicht bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "praktischer Arzt" erworben. Nach § 53 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen werde darüber ein Zeugnis erteilt. Nach Abs. 7 erhalte bis zum 31.12.1995 auch derjenige ein Zeugnis, der eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung nachweise. Dementsprechend berechtige erst das Zeugnis den Arzt, die Bezeichnung "praktischer Arzt" zu führen. Das sei für den Kläger bis zum 31.12.1995 nicht der Fall gewesen. Auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen komme es nicht an. Diese Auslegung stehe mit den hier maßgeblichen EG-Richtlinien in Einklang. Eine Inländerdiskriminierung sei zu verneinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch weiter verfolgt. Aus dem Wortlaut des § 95 a Abs. 4 SGB V ergebe sich, dass der Arzt die Berechtigung zum Führen einer Bezeichnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben habe. Auf dem formalen Akt der Nachweiserteilung komme es dabei nicht an. Im übrigen sei seine Eintragung im Arztregister vom 14.05.1998 für alle Beteiligten bindend und habe auch bezüglich der Eintragung als praktischer Arzt konstitutive Wirkung. Der Beklagte sei nicht berechtigt, im Verfahren der Zulassung als Vertragsarzt die Entscheidung über die Eintragung ins Arztregister a...