nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnungsmodus der Unfallrente auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente und auf eine Altersrente für Schwerbehinderte. Bestandsrentner. Grenzbetrag nach § 93 SGB VI. Erhöhung des Grenzbetrages nach § 266 SGB VI. Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung des § 266 SGB VI bedingt, dass sich in bestimmten Einzelfällen der Anrechnung von Unfallrente auf Erwerbsunfähigkeits- beziehungsweise Altersrente für Schwerbehinderte keine Besserstellung des Versicherten durch die Altfall-Übergangsregelung gegenüber der Neufallregelung ergibt.

2. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Freibetragsregelung beim Zusammentreffen einer Unfallrente mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bestandsrentnern, die am 31.12.1991 diese Renten parallel bezogen haben (BSG, Urteil vom 31.03.1998 – B 4 RA 118/95 R), wird nicht gefolgt. Die durch das BSG vorgenommene Auslegung ist mit Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.

 

Normenkette

SGB VI §§ 93, 266, 311 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 4

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 19.08.2003; Aktenzeichen S 3 RJ 142/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.05.2006; Aktenzeichen B 13 RJ 16/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente für Schwerbehinderte des Klägers im Hinblick auf eine Anrechnung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus der er eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 % bezieht.

Der Kläger bezog aufgrund eines Versicherungsfalles vom 11.05.1983 seit dem 22.07.1985) bis zum 31.03.1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Änderungsbescheid vom 29.07.1986). Mit Bescheid vom 22.01.1997 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.04.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1997 wurde diese Rente ab dem 01.04.1995 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt. Im Klageverfahren S 3 RJ 297/97 beanstandete der Kläger den Berechnungsmodus i.S.d. § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei der Anrechnung der von ihm ebenfalls bezogenen Unfallrente; er hat beantragt, anstelle eines Grenzbetrages von 70% einen solchen von 80% zu berücksichtigen. Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.1998 abgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger zutreffend mehrfach erläutert, dass die Bescheide zwar den nach neuem Recht maßgebenden Grenzbetrag von 70% (vgl. § 93 Abs. 3 SGB VI) erwähnten, wegen der vorbezogenen Berufsunfähigkeitsrente zugunsten des Klägers jedoch nach wie vor der alte Grenzbetrag von 80% angewandt worden sei. Der Kläger habe nicht deutlich gemacht, worin seine Beschwer liegen solle. Im Berufungsverfahren L 3 RJ 264/98 erklärte der Kläger im Termin vom 25.06.1999 das Berufungsverfahren mit dem ergänzenden Bemerken für erledigt, er könne zwar nach wie vor die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehen. Er sehe jedoch ein, dass ihm das Gericht erklärt habe, die Berechnung sei zutreffend.

Mit Bescheid vom 25.06.2002 stellte die Beklagte ab dem 01.06.2002 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen um. In der Anlage 7 des Bescheides wird die Anrechnung der Unfallrente dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Die Berechnung gelangt sowohl bei der Ermittlung des Grenzbetrages unter Ansatz von 70% als auch bei der Ermittlung des Mindestgrenzbetrages von 80% und Abzug der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu dem gleichen maßgebenden Grenzbetrag.

Der Kläger legte unter Vorlage zahlreicher Unterlagen Widerspruch ein mit der Begründung, der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages habe ihm eine Rentengutschrift zugesichert, welche die Beklagte nicht gewähre. Außerdem sei die Wehrdienstzeit nicht berücksichtigt worden. Aus den beigefügten Unterlagen ging insoweit hervor, dass zwar eine Wehrdienstzeit von 16 Tagen (04. bis 19.04.1966) berücksichtigt worden war, jedoch nicht zu einer Rentenerhöhung geführt hatte. Der Kläger trug vor, er habe keine Unterlagen über diese Wehrdienstzeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, für die konkrete Anhaltspunkte vom Kläger nicht vorgetragen seien, sei nicht erkennbar. Die Zusicherung einer Rentengutschrift durch den Petitionsausschuss des Bundestages sei nicht ersichtlich; der Petitionsausschuss sei auch nicht berechtigt, Sozialleistungen ohne Rechtsgrundlage zu gewähren.

Hiergegen hat der Kläger am 10.06.2003 Klage erhoben und unter Vorlage zahlreicher Unterlagen erneut vorgetragen, die Beklagte habe die bei der Anrechnung der Unfallrente zu berücksichtigenden Grenzbeträge falsch ermittelt. Für ihn sei die schon bei der Berufsunfähigkeitsrente maßgebliche 80%-Grenze maßgeblich.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Be...

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