nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 30.08.2002; Aktenzeichen S 35 AL 224/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob eine vom Vater der Klägerin gewährte freiwillige Unterstützung auf die Arbeitslosenhilfe der Klägerin als Einkommen anzurechnen ist oder nicht.
Die am ...1974 geborene Klägerin bezog von der Beklagten Arbeitslosenhil fe. Zuletzt wurde ihr ab 01.10.1999 Arbeitslosenhilfe für ein weiteres Jahr bewilligt. Ab 01.01.2000 betrug die wöchentliche Leistung 209,79 DM nach Lei stungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz und einem Bemessungsentgelt von 550,-- DM. Die Leistungsgewährung war vom 29.05. bis 07.07.2000 wegen eines genehmigten Auslandsaufenthalts unterbrochen. Vom 08.07. bis 30.11.2000 bezog sie erneut Arbeitslosenhilfe in Höhe von nunmehr 207,27 DM pro Woche. Ab dem 01.12.2000 nahm sie eine selbstständige Tätigkeit auf.
Durch eine Mitteilung des Finanzamtes Hagen vom 24.07.2001 wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2000 Unterstützungsleistungen von ihren Eltern in Höhe von insgesamt 2.000,-- DM erhalten habe. Den Erhalt dieser Leistungen hat die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht angegeben. Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2001 die Be willigung von Arbeitslosenhilfe teilweise für die Zeit ab 25.02.2000 bis 30.11.2000 auf und forderte den durch die Anrechnung überzahlten Betrag in Höhe von 1.434,01 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe von ihren Eltern laut Mitteilung des Finanzamtes in Höhe von 2.000,-- DM Un terstützungsleistungen erhalten, die mit monatlich 166,66 DM auf die Arbeits losenhilfe als Einkommen anzurechnen seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch, der damit begründet wurde, die Gelder der Eltern seien freiwillige Leistungen, eine Unterhaltsverpflichtung habe nicht bestanden und die Zahlun gen könnten somit nicht auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 zurückgewiesen.
Am 26.07.2002 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben und sich im wesentlich dagegen gewandt, dass die freiwilligen Unterstützungsleistungen ihrer Eltern auf ihre Arbeitslosenhilfe angerechnet würden. Die Klägerin hat diese Anrechnung nicht für gerechtfertigt gehalten.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 18.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die freiwilligen Unterstüt zungsleistungen der Eltern als Einkommen auf die Arbeitslosenhilfe der Kläge rin anzurechnen seien.
Mit Urteil vom 30.08.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Be gründung hat es angeführt. Die Unterstützungsleistungen der Eltern seien auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Dies folge aus § 194 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III). Auch wenn die Eltern der Klägerin gegen über nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen seien, so seien doch regelmäßig Unterstützungsleistungen gezahlt worden. Zu den Einnahmen in Geld zählten auch Schenkungen.
Gegen dieses ihr am 10.09.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.09.2002 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, dass die freiwilligen Leistungen ihrer Eltern nicht als Einkommen auf ihre Arbeitslosenhilfe anzurechnen seien. Dies folge aus § 194 Abs. 3 Nr. 8 SGB III. Sie sei volljährig und habe keinerlei Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. Ihr Vater sei auch nicht leistungsfähig. Wenn ein Vater über- obligatorische Anstrengungen unternehme, um die Arbeitslosenhilfe seiner Tochter in begrenztem Rahmen und ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung aufzustocken, so sei dies der Fall, den § 194 Abs. 3 Nr. 8 SGB III im Auge habe.
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitge teilt, dass sie etwa 165,-- bis 170,-- DM monatlich von ihrem Vater während ihrer Arbeitslosigkeit erhalten habe. Das Rechenwerk der Beklagten im Schriftsatz vom 20.11.2002 werde als solches nicht in Frage gestellt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2002 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Leistung des Vaters oder der Eltern sei auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen, weil zumin dest eine sittliche Verpflichtung bestanden habe im Sinne von § 194 Abs. 3 Nr. 8 SGB III, die Tochter zu unterstützen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2002 hat die Beklagte dargelegt, wie sie die im Jahr 2000 gezahlten 2.000,-- DM als Anrechnungsbetrag umgerech...