Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Schließung der Höherversicherung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 234 SGB 6) zum 31.12.1997 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Den Träger der Rentenversicherung ist nicht verpflichtet ab dem 1.1.1998 weiterhin Beiträge zur Höherversicherung anzunehmen.
2. Es gibt keinen uneingeschränkten Vertrauensschutz auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften (vgl zuletzt BVerfG vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 ua = BVerfGE 68, 193 = SozR 5495 Art 5 Nr 1).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zur Annahme von Beiträgen zur Höherversicherung auch über den 01. Januar 1998 hinaus verpflichtet ist.
Der ... 1953 geborene Kläger entrichtete im November 1991 einen Beitrag zur Höherversicherung bei der Beklagten. Danach hat er solche Beiträge nicht mehr entrichtet.
Am 01. April 1998 beantragte er, ihn trotz der Schließung der Höherversicherung durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1999 zur künftigen Zahlung freiwilliger Beiträge zur Höherversicherung zuzulassen. Die Beklagte gestattete dem Kläger die Nachzahlung von Höherversicherungsbeiträgen für das Jahr 1997 und lehnte darüberhinaus seinen Antrag insoweit ab, als er die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen über den 01.01.1998 hinaus begehrte; ab diesem Zeitpunkt sei die bisherige Regelung der Höherversicherung abgeschafft worden (Bescheid vom 06. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 27. April 1999).
Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die ausnahmslose Schließung der Höherversicherung sei verfassungswidrig.
Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 22. September 1999 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Schließung der Höherversicherung verstoße wegen des Fehlens einer Übergangsregelung gegen die aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Es liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 20 des Grundgesetzes (GG) vor. Der Gesetzgeber habe mit dem RRG 1999 die Höherversicherung abgeschafft, ohne nach Personen zu unterscheiden, die bereits von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht hätten und damit einen Vertrauensschutz genießen würden und den Personen, die bislang keine Beiträge zur Höherversicherung geleistet hätten. Er -- der Kläger -- habe darauf vertraut, aufgrund der einmaligen Zahlung eines Beitrages zur Höherversicherung im November 1991 sich die Möglichkeit eröffnet zu haben, in den letzten Jahren vor Rentenbeginn Einzahlungen in die Höherversicherung vornehmen zu können.
Die ersatzlose Abschaffung der Höherversicherung sei zudem unverhältnismäßig. Es hätte nähergelegen, den Abruf einer Altersrente aus der Höherversicherung nicht vor dem 65. Lebensjahr zu gestatten. Eine ersatzlose Schließung der Höherversicherung hätte allenfalls dann gerechtfertigt sein können, wenn die Leistungen aus der Höherversicherung zu Lasten der übrigen Versicherten finanziert worden seien. Letzteres sei jedoch nicht der Fall. Es sei vielmehr nachgewiesen, daß sich die Höherversicherung nach wie vor selbst trage.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 22. September 1999 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1999 zu verurteilen, ab 01. Januar 1998 für ihn weiterhin Beiträge zur Höherversicherung anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG --).
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ab dem 01. Januar 1998 weiterhin Beiträge des Klägers zur Höherversicherung anzunehmen. Denn das Recht zur Höherversicherung endete ausnahmslos mit dem 31. Dezember 1997. Die die Höherversicherung gestattende Vorschrift des § 234 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung des RRG 1992 wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1998 an gestrichen. Art. 1 Nr. 72 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2998), der dies normiert, ist entgegen der Auffassung des Klägers mit dem GG vereinbar, weshalb keine Veranlassung besteht, nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Denn die Schließung der Höherversicherung hat keine erworbenen Anwartschaften entwertet, sondern lediglich den Erwerb weiterer Anwartschaften verhindert. Die bloße Erwartung des Klägers, am Ende s...