Leitsatz (amtlich)

Als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit iS von RVO § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a ist der erstmalige Eintritt in das Erwerbsleben überhaupt zu verstehen, gleichgültig, ob er innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs der RVO stattgefunden hat. Eine von dieser gebietsneutralen Betrachtungsweise abweichende Auslegung der Vorschrift läßt sich aus dem Territorialitätsprinzip, wie es in SGB 4 § 3 normiert ist, nicht herleiten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658970

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