rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 19.05.2000; Aktenzeichen S 44 KR 80/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.02.2002; Aktenzeichen B 1 KR 3/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung geleisteter Zuzahlungen zur stationären Behandlung.

Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er befand sich vom 05. bis 18.11.1997 in stationärer Krankenhausbehandlung und leistete für 14 Tage die Zuzahlung von 17,-- DM täglich (insgesamt 238,-- DM) an das Krankenhaus.

Im Zuge seines Widerspruchs gegen den Sonderbeitrag Krankenhaus-Notopfer 1997 rechnete er mit Schriftsatz vom 15.01.1998 gegen diesen Beitrag mit einem Erstattungsanspruch wegen der geleisteten Zuzahlung auf. Er vertrat die Auffassung, dass sowohl für den Aufnahme- wie den Entlassungstag die Zuzahlung nicht gefordert werden dürfe. Da die Zuzahlung auf dem Gedanken beruhe, dass der Versicherte während der stationären Behandlung häusliche Aufwendungen erspare, sei § 39 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entgegen seinem Wortlaut teleologisch zu reduzieren; die Zuzahlung entfalle, wenn tatsächlich Aufwendungen nicht erspart worden seien. Von daher müsse grundsätzlich der Aufnahme- und der Entlassungstag zuzahlungsrechtlich als ein Tag gewertet werden; diese Beschränkung entspreche der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz Bundespflegesatzverordnung (BPflV). In seinem Fall dürfe zudem der Aufnahmetag nicht berücksichtigt werden, da er erst um 23.30 Uhr in das Krankenhaus eingeliefert worden sei und damit keinerlei häuslichen Ersparnisse gehabt habe. Mit Schreiben vom 03.04.1998 forderte er mit gleicher Begründung die Erstattung der Zuzahlung für zwei Behandlungstage hinsichtlich einer weiteren stationären Behandlung vom 14. bis 23.03.1998.

Mit Bescheiden vom 29.04.1998 und 22.06.1998 und Widerspruchsbescheid vom 12.03.1999 wies die Beklagte die Aufrechnung zurück und lehnte die Erstattung der geleisteten Zuzahlungen ab. Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, da nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung die Zuzahlung zu leisten sei. Für eine teleologische Reduktion bestehe kein Anlass, da die angeführte Vorschrift der Bundespflegesatzverordnung nur die Abrechnung mit dem Krankenhaus betreffe.

Im Klageverfahren hat sich der Kläger zum einen gegen das Krankenhaus-Notopfer gewandt, das er für verfassungswidrig hält. Er hat erneut gegen den Zahlungsanspruch mit einem Erstattungsanspruch aus überzahlter Krankenhaus-Eigenbeteiligung aufgerechnet. Insoweit trug er vor, er sei mittlerweile der Meinung, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 39 Abs. 4 SGB V gebiete, dass für die Zuzahlungspflicht nur vollständige Kalendertage berücksichtigt werden dürften. Bei der Zuzahlung handele es sich um einen Sonderbeitrag, bei dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei. Er hat ferner auf die Auffassung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen hingewiesen, das es für sachgerecht halte, dass An- und Abreisetag hinsichtlich der Zuzahlungspflicht als ein Tag gelten.

Mit Urteil vom 19.05.2000 hat das Sozialgericht die Klage im vollen Umfang abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hinsichtlich des Erstattungsanspruchs hat es ausgeführt, der Kläger sei nach dem Gesetzeswortlaut zu den Zuzahlungen verpflichtet gewesen, so dass eine Erstattung nicht in Betracht komme.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27.09.2000 die Berufung zugelassen, soweit es um die Erstattung von Zuzahlungen geht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2000 teilweise zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29.04.1998 und vom 22.06.1998 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1999 zu verurteilen, ihm für das Jahr 1997 14,00 DM, hilfsweise 12,50 DM zu erstatten, hilfsweise festzustellen, dass er für die stationäre Behandlung vom 05. bis 18.11.1997 nur für 13 Tage Zuzahlungen zu leisten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des Erstattungsanspruchs wegen geleisteter Zuzahlungen zur vollstationären Krankenhausbehandlung ist die Berufung aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch sonst zulässig. Dabei geht es im Berufungsverfahren nur noch um die Erstattung von Zuzahlungen zur stationären Behandlung im November 1997. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den weitergehenden Erstattungsanspruch wegen der stationären Behandlungen im Jahr 1998 fallen gelassen, da selbst unter Zugrundelegung seiner Auffassung wegen der weiteren stationären Behandlungen im Mai 1998 (02. bis 06.05. und 11. bis 16.05.1998) auf jeden Fall für 14 Tage die Zuzahlungen z...

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