Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeit. Einkommensanrechnung. jährlich anfallende Zinsen. wiederkehrende Leistung
Orientierungssatz
Zinserträge aus einem längerfristig angelegten Geldbetrag, deren Auszahlung als Gesamtsumme am Jahresende vereinbart wurde, sind als wiederkehrende Einnahmen bei der Bedürftigkeitsprüfung für die Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen. Der Senat hält die Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 = BSGE 79, 297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9 zur Anrechenbarkeit einer vierteljährlich im voraus gezahlten privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einkommen für auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der Kläger bezog von der Beklagten laufend Alhi. Am 18.11.1997 beantragte er die Weiterbewilligung der Leistung ab 01.01.1998 für den nächsten Bewilligungsabschnitt. Er legte einen mit seiner Mutter abgeschlossenen Schenkungsvertrag vom 09.11.1992 vor. Danach überliess sie ihm 80.000,00 DM mit der Auflage, das Kapital für mindestens sechs Jahre zinsgünstig anzulegen. Die jährlich anfallenden Zinsen seien für die Anschaffung von Hausrat (Möbel, Haushaltsgegenstände) zu verwenden. Nach Fälligkeit des freiwerdenden Kapitals nach sechs Jahren habe der Kläger dieses für den ausschließlichen Erwerb einer Immobilie (Haus, Eigentumswohnung) zu verwenden. Der Kläger erzielte einen jährlichen Zinsertrag in Höhe von 3.655,00 DM, der ihm zuletzt am 13.11.1997 ausgezahlt wurde. Die Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 28.01.1998 Alhi ab 01.01.1998 weiter (Leistungssatz wöchentlich 236,04 DM, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0). Sie rechnete dabei den gezahlten Zinsbetrag im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen an und ermittelte einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 70,28 DM. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 13.02.1998 Widerspruch. Er war der Meinung, ausweislich der Schenkungsurkunde habe nicht nur der geschenkte Betrag einer Zweckbindung unterlegen, sondern auch das Zinsaufkommen. Die Zinsen seien daher auf die gewährte Alhi nicht anzurechnen. Mit Bescheid vom 28.07.1998 setzte die Beklagte den Leistungssatz gemäß § 201 Sozialgesetzbuch -- Arbeitsförderung -- (SGB III) auf wöchentlich 231,49 DM herab, ohne die Berechnungsgrundlagen im übrigen zu ändern. Sodann wies sie den Widerspruch durch Bescheid vom 05.10.1998 mit der Begründung zurück, der Zinsertrag von 3.655,00 DM stelle Einkommen dar, das auf die laufende Alhi anzurechnen sei. Mit Bescheid vom 21.10.1998 erhöhte die Beklagte für die Zeit ab 01.10.1998 den Anrechnungsbetrag auf insgesamt 164,78 DM wöchentlich (Leistungssatz 136,99 DM wöchentlich, weiterhin Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0). Sie berücksichtigte nunmehr, dass dem Kläger durch Bescheide der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten vom 03.02. und 02.07.1998 für die Zeit ab 18.08.1997 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von monatlich 554,16 DM (ab Mitte August 1998 555,43 DM) zuerkannt worden war. Der Kläger legte am 27.10.1998 Widerspruch ein und machte geltend, der Anrechnungsbetrag sei unrichtig.
Der Kläger hat wegen der Bescheide vom 28.01., 28.07. und 05.10.1998 am 30.10.1998 Klage erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, die jährlich anfallenden Zinsen dürften als zweckgerichtete Schenkung nicht bei der Berechnung der Alhi angerechnet werden. Ihm ständen zudem die Zinseinkünfte vom November 1997 in Höhe von 3.655,00 DM nicht mehr zur Verfügung, weil er den Betrag seiner Mutter überwiesen habe.
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 16.12.1998 den wöchentlichen Leistungssatz auf 203,97 DM erhöht. Sie hat jetzt berücksichtigt, dass der Kläger am 09.09.1998 geheiratet hatte und hat der Berechnung der Alhi von diesem Zeitpunkt an die Leistungsgruppe C zugrunde gelegt. Im übrigen hat sie die bisherigen Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Anrechnungsbeträge, nicht geändert. Des weiteren hat die Beklagte durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.12.1998 die Unfallrente des Klägers nachträglich für die Zeit ab 18.08.1997 auf die Alhi angerechnet und einer Überzahlung in Höhe von 5.320,08 DM zurückgefordert. Schließlich hat sie dem Kläger, der ab 01.01.1999 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.991,25 DM bezog, für Dezember 1998 Alhi in Höhe des zuletzt zuerkannten wöchentlichen Leistungssatzes und unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von -- weiterhin -- wöchentlich 164,78 DM bewilligt.
Der Kläger hat in dem am 30.10.1998 anhängig gewordenen Verfahren beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 28.01. und 28.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 01.01.1998 ohne Anrechnung von Zinseinkünften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beant...