Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. mündliche Verhandlung. verschuldetes Fernbleiben des Prozessbevollmächtigten. Nichtteilnahme wegen nicht ausreichend begründeter Weigerung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude. Anforderungen an das ärztliche Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht
Orientierungssatz
1. Ist der Bevollmächtigte des Klägers nicht bereit, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen und legt keinen geeigneten Nachweis dafür vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen darf, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert ist, am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
2. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung ist die Vorlage eines aktuellen Attests erforderlich, das eine Diagnose erkennen lässt und darüber hinaus Auskunft gibt, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen werden (vgl OVG Münster vom 1.4.2021 - 13 B 104/21).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1995 geborene Kläger ist seit dem 02.11.2012 in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt, deren Träger die Arbeiterwohlfahrt (AWO) ist.
Am 15.03.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte er aus, dass er schwer erkrankt und nicht krankenversichert sei.
Mit Bescheid vom 28.03.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger erfülle die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht. Er sei seit dem 31.10.2012 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Sein Versicherungskonto enthalte bis zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Wartezeitmonat. Da er bereits voll erwerbsgemindert gewesen sei, bevor er die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt habe, müsse er für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung eine Wartezeit von 240 Monaten zurücklegen. Sein Versicherungskonto enthalte bis zum 28.03.2018 statt der erforderlichen 240 jedoch nur 62 Wartezeitmonate.
Den hiergegen (ohne Begründung) eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2018 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 23.07.2018 "Widerspruch" bei der Beklagten eingelegt, den die Beklagte als Klage an das Sozialgericht (SG) Dortmund (Eingang beim SG am 06.08.2018) weitergeleitet hat. Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, ihm läge ein Schreiben der Beklagten vor, in dem ihm bestätigt worden sei, die Wartezeit erfüllt zu haben. Er sei dauerhaft, also auch seit Eintritt in die deutsche Rentenversicherung zum 02.11.2012, aufgrund eines Gendefektes und eines dadurch verursachten Herz- und Nierenleidens voll erwerbsgemindert. In der ablehnenden Entscheidung der Beklagten sei eine Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung zu sehen. Vor Eintritt der Erwerbsminderung habe er keine Pflichtbeiträge geleistet. Ausnahmetatbestände kämen nicht in Betracht, sodass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfülle. Die Wartezeit von 20 Jahren könne er nicht erfüllen, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine 20 Beitragsjahre tätig sein könne, sodass ihm das Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung genommen werde. Darüber hinaus sei er wirtschaftlich nicht in der Lage, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Benachteiligung stelle einen Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), dar. Er sei lediglich aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig gehalten und darauf hingewiesen, dass ein anderer Leistungsfall der Erwerbsminderung als die Aufnahme einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte am 02.11.2012 nicht anzunehmen sei.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Dortmund die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2020 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Er sei zwar aufgrund der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen in Folge des genetisch bedingten schweren Herz- und Nierenleidens nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allg...