Leitsatz (amtlich)

1. Die Frage, ob ein Enkelkind in den Haushalt seiner Großeltern aufgenommen worden ist, ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Enkelkind zusammen mit seiner Mutter bei deren Eltern lebt.

2. Entscheidend ist, wem - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - der Haushalt, in dem das Enkelkind gelebt hat, zuzurechnen ist und ob das Enkelkind bei den Großeltern nicht nur räumlich untergebracht, sondern dort auch familienhaft aufgenommen, verantwortlich betreut und versorgt worden ist (Abweichung von BSG 1983-02-10 5b RJ 56/81).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.03.1988; Aktenzeichen 8/5a RKn 4/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664547

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