rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 05.11.1999; Aktenzeichen S 35 AL 162/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. November 1999 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind von der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist noch, ob die Beklagte verpflichtet war, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an einer Abtretung seiner Arbeitslosenhilfe in Höhe der Miete zugunsten der Klägerin festzustellen. Vorab ist aber fraglich, ob die Berufung zulässig ist.
Der am 1972 geborene Beigeladene ist verheiratet, türkischer Staatsangehöriger und Vater eines Kindes. Seit dem 17.03.1997 bezog er Arbeitslosenhilfe von 34,50 DM täglich (847,00 DM monatlich) aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 06.03.1997. Diese Leistungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 23.07.1997 für die Zeit ab 07.07.1997 aufgehoben. Aufgrund einer neuen Antragstellung vom 24.07.1997 wurde dem Beigeladenen mit Bescheid vom 11.08.1997 erneut Arbeitslosenhilfe ab 24.07.1997 zuerkannt. Diese Leistung bezog er bis zum 19.08.1999. Für die Zeit ab 20.08.1999 wurde die Bewilligung erneut aufgehoben, ab 14.11.1999 erneut bewilligt und ab 15.02.2000 wieder aufgehoben wegen des Eintrittes einer Sperrzeit.
Im Jahr 1997 war der Beigeladene Mieter der Klägerin. In der Vergangenheit war wegen Mietrückständen wiederholt die Kündigung aus gesprochen worden. Dem Beigeladenen drohte Obdachlosigkeit. Am 24.04.1997 unterzeichnete der Beigeladene folgende Erklärung:
"Abtretung von Ansprüchen aus Leistungen gemäß SGB I nach § 53 Abs. 2 Nr. 2.
Hiermit trete ich zur Begleichung meiner künftigen Mieten meinen Anspruch aus Leistungen auf Alhi in Höhe von monatlich DM 345,00 ab."
Die Klägerin teilte der Beklagten den Sachverhalt mit und bat, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Abtretung festzustellen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 09.06.1997, ab. Zur Begründung führte sie aus: Ein wohlverstandenes Interesse an der Abtretung von laufenden Geldleistungen könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege nur dann vor, wenn dem Berechtigten durch die Abtretung schutzwürdige Vorteile verschafft würden, die er ohne die Abtretung nicht erreichen könne und die höher einzuschätzen seien als die Innehabung des Zahlungsanspruches. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da der Beigeladene die Zahlung der Miete auf andere Art und Weise sicher stellen könne, nämlich durch Bankeinzugsverfahren.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.07.1997 Klage beim Sozialgericht in Dortmund erhoben und die Auffassung vertreten: Die Beklagte habe das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Abtretung festzustellen. Hierzu reiche das drohende Abgleiten des Beigeladenen in die Obdachlosigkeit aus.
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens ist der Beigeladene in eine andere Wohnung der Klägerin verzogen. Er hat am 08.05.1998 eine im übrigen gleichlautende Abtretung in Höhe von monatlich über einen Mietzins von 678,00 DM unterzeichnet. Über die Bitte der Klägerin, bezüglich dieser Abtretung das wohlverstandene Interesse festzustellen, hat die Beklagte bisher nicht entschieden.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1997 zu verurteilen, das wohlverstandene Interesse an der Abtretung der Arbeitslosenhilfe in Höhe der Miete für die von den Beigeladenen bezogene und bewohnte Wohnung festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, das die Ausführung der Abtretungserklärung dazu führen würde, dass der Beigeladene vermehrt sozialhilfebedürftig werde, mit der Folge, dass zusätzliche Sozialhilfe gewährt werden müsse. Schon aus diesem Grunde könne ein wohlverstandenes Interesse nicht festgestellt werden.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 05.11.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein wohlverstandenes Interesse an der Abtretung könne nur dann bejaht werden, wenn die Abtretung dem Betreffenden einen Vorteil bringe. Dieser Vorteil könne auch in der Sicherung der Wohnung bestehen. Das wohlverstandene Interesse könne aber dann nicht mehr festgestellt werden, wenn durch die Abtretung Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt oder verstärkt werde. Dies sei hier der Fall. Darüber hinaus sei festzustellen, dass nach den eigenen Angaben der Klägerin ein dem Beigeladenen zustehendes Wohngeld, das gerade zur Deckung der Mietkosten bewilligt werde, nicht abgetreten worden sei.
Gegen dieses ihr am 22.11.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.12.1999 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung: Die Abtretung diene der Vermeidung drohender Obdac...