Leitsatz (amtlich)

1. Eine Fristsetzung von zwei Wochen zur Äußerung iS von § 24 Abs 1 SGB 10 zu einer beabsichtigten Entziehung einer Unfallrente ist für einen in der Türkei wohnhaften Türken zu kurz.

2. Auch ein stillschweigendes Zuwarten mit der Entscheidung nach Ablauf der gesetzlichen Frist vermag den Mangel der Anhörung nicht zu heilen.

3. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten und der sonstigen Erschwernisse bei der Vorbereitung einer Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ist bei Auslandsaufenthalt des Versicherten im nicht deutschsprachigen Ausland eine Mindestanhörungsfrist von einem Monat erforderlich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.08.1992; Aktenzeichen 8/5a RKnU 1/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658461

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