nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.06.2003; Aktenzeichen S 17 KA 190/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Eintragung der Klägerin in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin.

Die 1954 geborene Klägerin studierte von 1974 bis 1984 am Institut für Erziehungswissenschaften der Universität J. Sie absolvierte in den Fachgebieten Erziehungswissenschaften - Psychologie Prüfungen und promovierte zum Doktor der Philosophie. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) erteilte gemäß § 141 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes NRW vom 20.11.1979 unter dem 20.08.2001 die Zustimmung zur Führung des verliehenen Grades "Doktor der Philosophie" in der Bundesrepublik Deutschland in folgender Form: Diplom-Psychologin (A). Nach ihren eigenen Angaben war die Klägerin vom 01.09.1985 bis 09.08.1991 als Beraterin/Therapeutin im psycho-sozialen Dienst für Ausländer beim Caritasverband N beschäftigt. Seit dem 01.05.1994 arbeitet sie als Diplom-Psychologin -Therapie - im Psychologischen Dienst für Migranten beim Caritasverband T. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wurde am 01.01.1999 durch die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt. Auf die hinsichtlich des Vorliegens der Approbationsvoraussetzungen geäußerten Zweifel der Beklagten holte die Bezirksregierung Düsseldorf von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Bonn, die Auskunft vom 16.05 2002 ein, in der es heißt, eine Äußerung zur Gleichwertigkeit des in J erworbenen Doktors der Philosophie mit dem deutschen Diplom in Psychologie sei nicht möglich, da ihr entsprechende Unterlagen nicht vorgelegen hätten und sie an dem vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung NRW durchgeführten Gradgenehmigungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Grundsätzlich könne jedoch bestätigt werden, dass aus der Umwandlung in einen deutschen akademischen Grad auf die Gleichwertigkeit geschlossen werden könne.

Am 30.12.1999 beantragte die Klägerin die Eintragung in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin unter Beifügung von Bescheinigungen des Caritasverbandes für die Kreise N und T über ihre dort ausgeübte beratende und betreuende Tätigkeit, der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Psychoanalytikerin anerkannten Prof. Dr. K, Technische Universität (TU) C, über die Teilnahme an einem Seminar ("Theorie der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie: Neurosenlehre: Angstneurose, Zwang, Hysterie und Depression") im Umfang von 20 Unterrichtsstunden, des Diplom-Psychologen Pahl (DGPT) über den Abschluss von 5 Fällen mit insgesamt 250 Stunden unter Supervision, sowie des Prof. Dr. X, Psychoanalytiker und Psychotherapeut am Institut für Erziehungswissenschaften, Universität J, vom 22.12.1998. Darin heißt es, die Klägerin habe sich im Rahmen ihres Studiums von 1974 bis 1984 eingehend mit verschiedenen Teilbereichen der Psychoanalyse und der psychoanalytischen Psychotherapie befasst; sie habe insgesamt 300 Stunden auf dem Gebiet der Psychoanalyse und der psychoanalytischen Psychotherapie absolviert, die zum festen Bestandteil des Studiums der Erziehungswissenschaften gehörten.

Die Beklagte lehnte die Eintragung in das Psychotherapeutenregister mit Bescheid vom 11.02.2000 ab; die theoretische Ausbildung im gesetzlich geforderten Umfang von 280 Stunden sei nicht nachgewiesen. Neben den von Prof. K bescheinigten 20 Stunden könnten nur 50 Stunden aus dem Studium angerechnet werden. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass aus dem Studium lediglich 50 Stunden angerechnet werden dürften. Aus der Gesetzesbegründung zum Psychotherapeutengesetz vom 24.06.1994 folge vielmehr, dass die Ausbildung an unterschiedlichen Einrichtungen erworben worden sein könne, u.a. auch an einer Universität oder Hochschule mit entweder Ausbildungsangeboten in der Krankenbehandlung oder in einer von dieser durchgeführten postgradualen Ausbildung sowie an einer Aus- und Weiterbildungsanrichtung, in der geeignete Veranstaltungen zur Nachschulung von Psychotherapeutenverbänden angeboten würden. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf die angefochtene Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2000 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.10.2000 Klage erhoben und vorgetragen, sie erfülle die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister. Da sie als Psychotherapeutin approbiert sei, bleibe der Beklagten lediglich die Überprüfung, ob die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und...

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