Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB).
Der 1951 geborene Kläger ist Rentner. Zuletzt hatte die Beklagte bei ihm einen GdB von 30 festgesetzt (Bescheid vom 22.06.2016). Dabei berücksichtigte sie eine Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20), eine Funktionsstörung der Kniegelenke, einen beidseitigen Fußwurzelverschleiß sowie eine Gangbildstörung (Einzel-GdB 20) und eine koronare Herzkrankheit mit belastungsabhängigen Beschwerden (Einzel-GdB 10).
Am 12.09.2017 stellte der Kläger einen Änderungsantrag. Zur Begründung verwies er zunächst auf seinen vorherigen Antrag aus März 2016, in dem er angegeben hatte, dass alle bisherigen Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hätten. Neu dazu gekommen seien Herzmuskelstörungen bei geringer Belastung und beim Gehen sowie ein Leistenbruch rechts. Zusätzlich begründete er seinen Verschlimmerungsantrag damit, dass er seit seinem 6. Lebensjahr Einlagen trage aufgrund von Platt-, Senk- und Spreizfüßen. Durch das ständige Schrägstehen hätten sich O-Beine geformt. Zudem habe sich seine Statik geändert. Er habe Arthritis in den Füßen sowie eine Beinverkürzung rechts von 1,4 cm. Die Vielzahl dieser Symptome erschwere den täglichen Bewegungsablauf.
Die Beklagte zog Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. R und des Facharztes für Orthopädie Dr. M bei. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme bei der Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr. W lehnte sie mit Bescheid vom 09.11.2017 den Änderungsantrag des Klägers ab. Als weitere Beeinträchtigungen seien Hüftgelenkbeschwerden sowie Senk- und Spreizfüße hinzugekommen. Die Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen seien jedoch nicht so wesentlich, dass sie den bisher festgestellten GdB erhöhten. Es bleibe bei der zuvor getroffenen Feststellung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Hüftbeschwerden sowie die Senk-, Platt- und Spreizfüße seien nicht hinzugekommen. Damit quäle er sich bereits seit seiner Kindheit herum. Zudem übersandte der Kläger eine Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. K aus dem Jahr 1970.
Im Januar 2018 unterzog er sich einer Operation am Innenmeniskus im linken Knie. Daraufhin zog die Beklagte einen Befundbericht des Orthopäden Dr. C vom 20.05.2018 bei. Sodann veranlasste sie eine persönliche Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Unfallchirurgie Dr. G (Gutachten vom 11.07.2018). Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung folgende Behinderungen fest: Funktionsstörungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20), Verschleißleiden und Funktionsstörung linkes Kniegelenk, Funktionsstörung rechtes oberes und unteres Sprunggelenk, Hüftbelastungsschmerzen rechts und Funktionseinschränkung, Fußfehlstatik (Einzel-GdB 30), koronare Herzkrankheit, belastungsabhängige Beschwerden (Einzel-GdB 10).
Mit (Teil-)Abhilfebescheid vom 31.07.2018 stellte die Beklagte ab dem 12.07.2017 einen GdB von 40 fest. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er beim Gehen und Treppensteigen starke Schmerzen in beiden Knien und in der Hüfte spüre. Beim Bücken und Drehen seien die Schmerzen im Rückenbereich zu spüren. Ein Behinderungsgrad von 60 bis 70 sei berechtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2018 wurde der Widerspruch durch die Bezirksregierung Münster als unbegründet zurückgewiesen. Eine weitergehende Abhilfe sei nicht gerechtfertigt.
Dagegen hat der Kläger am 17.10.2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er sei nach wie vor der Auffassung, seine Beeinträchtigungen seien nicht genügend geprüft worden. Er begehre eine Erhöhung des GdB auf 60 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG". Die im Januar 2018 erfolgte Innen- und Außenmeniskusoperation sei schief gegangen. Im Jahr 2011 sei er zweimal am Innenmeniskus des rechten Knies operiert worden. Sein Meniskus sei bis heute angerissen. Im November 2016 sei ihm bei der Operation der rechten Leiste der Nervus Femoralis durchtrennt worden. Seither sei die Haut über dem rechten Oberschenkel taub. Bei der im Jahr 2015 durchgeführten Herzkatheteruntersuchung sei eine Muskelbrücke festgestellt worden. Diese sei verantwortlich für den Druck auf der Brust, wenn er Stress habe oder sich schnell bewege. Er könne nicht mehr laufen, sondern nur noch in Maßen gehen. Wegen der Beinverkürzung laufe er seit Jahrzehnten schief. Er habe Schmerzen an den verschiedensten Körperteilen. Der Gutachter der Beklagten habe alle Körperteile über den Schmerz hinaus noch gebogen, um dann mit einem Zollstock zu messen.
Der Kläger hat einen Herzkatheterbericht des Universitätsklinikums E vom 12.11.2015, einen Bericht des Radiologen Dr. S vom 27.03.2012 ...