rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 01.08.2001; Aktenzeichen S 9 (19) KA 345/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.02.2003; Aktenzeichen B 6 KA 26/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.08.2001 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5) für beide Rechtszüge haben die Klägerin zu 2/3 der Beklagte zu 1/3 zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung der Beigeladenen zu 5) nach § 117 Abs. 2 SGB V.

Die Beigeladene zu 5) wurde mit Bescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, vom 04.05.2000 als Ausbildungsstätte nach § 6 Psychotherapeutengesetz mit dem Vertiefungsgebiet Verhaltenstherapie für Psychologische Psychotherapeuten mit sieben Ausbildungsplätzen pro Jahr in Vollzeit für das Ausbildungszentrum Bonn staatlich anerkannt. Dem Antrag auf Ermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V gab der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 26.06.2000 statt. Die Ermächtigung wurde befristet bis zum 30.06.2005.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es seien genaue Angaben zur Qualifikation der für die Krankenbehandlung nach § 117 Abs. 2 SGB V verantwortlichen Personen in den Beschluss aufzunehmen. Die verantwortlichen Personen müssten den Fachkundenachweis erbringen und gegebenenfalls auch die Voraussetzungen nach der Psychotherapievereinbarung erfüllen. Außerdem sei die Aufnahme einer Stundenbegrenzung erforderlich. Der Beschluss hätte auch festschreiben müssen, dass die Behandlungen ausschließlich in der Ambulanz der Antragstellerin stattfinden dürfe. Es sei zudem die Auflage erforderlich, dass die Behandler als Ausbildungsteilnehmer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz erfüllen müssten. Die Befristung des Ermächtigungszeitraums auf fünf Jahre sei zu lang. Die Befristung diene dem Zweck, die Voraussetzungen einer Ermächtigungen in einem angemessenen Zeitraum überprüfen zu können. Das BSG halte in diesem Zusammenhang zwei Jahre für angemessen.

Die Beigeladene zu 5) trug hierzu vor, dass das Ausbildungszentrum von Frau M-G geleitet werde, die als Supervisorin vom Landesprüfungsamt NRW anerkannt und auch auf der Liste der KBV aufgeführt sei. Sie erfülle sämtliche Kriterien der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Das Ausbildungszentrum verfüge über einen Seminar/Vorlesungsraum sowie zwei Ambulanzräume zur Durchführung der Ausbildungstherapien. Ein Teil der Behandlungen finde in Lehrpraxen statt, mit denen eine Kooperationsvertrag bestehe. Alle Lehrpraxen seien vom Landesprüfungsamt anerkannt worden.

Mit Beschluss vom 22.11.2000 änderte der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses teilweise ab und fasste ihn wie folgt:

Die Fernuniversität Gesamthochschule Hagen Kurt-Lewin Institut für Psychologie wird für ihr Ausbildungszentrum Bonn, 53111 Bonn-Zentrum, Oxfordstraße 12-16, gem. § 117 Abs. 2 SGB V auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Landesversorgungsamtes NRW vom 04.05.2000 zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen im Behandlungsverfahren Verhaltenstherapie zugelassen. Die Inanspruchnahme kann unmittelbar erfolgen.

Die Krankenbehandlung darf nur unter der Verantwortung von Personen stattfinden, die die fachliche Qualifikationen für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

Die Zahl der Behandlungsstunden ist für jeden Ausbildungsteilnehmer auf 800 begrenzt.

Die Ermächtigung endet am 31.12.2005, sofern sie nicht auf Antrag hin erneuert wird.

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.

Der Beklagte war der Auffassung, dass die Zugangsmöglichkeit nicht auf die Überweisung von Vertragsärzten zu beschränken sei. Die Befristung orientiere sich daran, dass die Ausbildung der Psychotherapeuten über einen Zeitraum bis zu fünf Jahren erfolge und auch die Ausbildungsverträge für diesem Zeitraum abgeschlossen würden. Die von der Klägerin geforderte Festlegung der Qualifikation der Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz wie auch der Umstand, dass die Ausbildungsstätte entsprechende Ambulanzräume zu unterhalten habe.

Dagegen richtete sich die Klage der Klägerin. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass der Beschluss bestimmte Angaben zu den verantwortlichen Personen i. S. des § 117 Abs. 2 SGB V enthalten müsse. Diese müssten den Fachkundenachweis und darüber hinaus die nach der Psychotherapievereinbarung weiter geforderten Qualifikation erfüllen. Außerdem müsse durch eine Nebenbestimmung sichergestellt werden, dass die Behandlungen ausschließlich in den Räumen des Ausbildungsinstitutes stattfinden. Die Behandlung dürfe nur auf Überweisung von Vertragsärzten erfolgen, damit sichergestellt werde, dass nur geeignete Patienten im Rahmen der Ausbildung behandelt würden. Die Befristun...

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