Leitsatz (amtlich)
Abweichungen von der in aller Regel bei 7,5 % Lohneinbuße liegenden Gleichwertigkeitsgrenze um Bruchteile eines Prozentes (hier 7,44 %) sind dann unschädlich, wenn sonst, ausgehend von der bisher verrichteten knappschaftlichen Tätigkeit des Versicherten, als Voraussetzung des Anspruchs auf Bergmannsrente eine Lohneinbuße von mehr als 10 % hingenommen werden müßte (Weiterführung von BSG 1977-06-29 5 RKn 5/77 = BSGE 44, 123).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653244 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen