Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Abgrenzung: Ausgleichs- und Wettkampfcharakter. Hochschulsport. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. AStA-Funktion. Student. Fußballturnier
Orientierungssatz
Zur Frage des Versicherungsschutzes eines Studierenden, der sich während eines Fußballspiels im Rahmen eines Fußballturniers verletzt, das alljährlich an einer der vier Abteilungen der Hochschule stattfindet und vom AStA organisiert worden ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Verletzung als Arbeitsunfall, die er sich während eines Fußballturniers zugezogen hat.
Der 1978 geborene Kläger war im Jahre 2007 Student der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen (KFH NW), Abteilung Q.
Nach einer Unfallanzeige dieser Hochschule vom 19.09.2007 verdrehte er sich als Spieler während eines Fußballspiels im Rahmen eines Fußballturniers am 19.06.2007 das linke Knie und erlitt dabei einen Riss des vorderen Kreuzbandes. Nach den Angaben des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) der KFH NW, Abteilung Q., vom 20.11.2007 finde diese Fußballturnier alljährlich in langjähriger Tradition an einer der vier Abteilungen der KFH NW (B., L., N., Q.) statt. Es sei in diesem Jahr vom AStA der Abteilung Q. in Zusammenarbeit mit den AStAen der anderen Abteilungen organisiert worden. Aktiv teilgenommen hätten ca. 60 Studenten, zuzüglich 15 Mitglieder des AStA sowie des Studentenparlaments im Organisationskomitee. Die Kosten der Veranstaltung seien aus dem Etat des AStA der ausrichtenden Abteilung übernommen, die Sportstätte, ein Kunstrasenplatz, kostenlos von der Stadt Q. überlassen worden. Der Auskunft beigefügt war die Einladung vom 02.05.2007 an den AStA KFH NW - Abteilung N. Wegen des konkreten Inhalts dieser Einladung wird auf Bl. 165 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 14.01.2008 lehnte die Beklagte eine Anerkennung eines Arbeitsunfalles mit der Begründung ab, das Fußballturnier sei weder eine Veranstaltung im Rahmen des allgemeinen Hochschulsportes gewesen, noch sei der Kläger im Unfallzeitpunkt einer studienbezogenen Tätigkeit nachgegangen. Vielmehr trage das Turnier den Charakter einer Freizeitveranstaltung. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Fußballturnier sei fester Bestandteil des Hochschulprogrammes. Es sei im Übrigen neben dem normalen Vorlesungsbetrieb abgehalten und von der hochschulbezogenen Institution AStA organisiert worden. An der Veranstaltung hätten auch fast ausschließlich Studenten und Dozenten teilgenommen. Es handele sich um eine offizielle Hochschulveranstaltung unter Leitung hochschulbezogener Institutionen, so dass ein Arbeitsunfall vorläge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar falle unabhängig vom jeweiligen Studienfach auch die Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, erforderlich sei jedoch, dass das Sportangebot den Charakter einer offiziellen Hochschulveranstaltung besäße, von der Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution durchgeführt werde und die Sportausübung innerhalb des organisierten Übungsbetriebes während festgesetzter Zeiten und unter Leitung eines Übungsleiters stattfände. In diesem Sinne gehöre das Fußballturnier nicht zum regelmäßigen Sportprogramm, da es sich um eine Veranstaltung handele, die einmal jährlich bzw. alle vier Jahre von der Abteilung in Q. ausgerichtet werde. Gegen die Annahme von Versicherungsschutz spräche im Übrigen der Wettkampfcharakter des Turniers, sowie der damit verbundene persönliche sportliche Ehrgeiz, sich mit anderen Studenten zu messen. Demgegenüber komme allgemeinen Gesichtspunkten wie Geselligkeit, Integration bzw. Schaffung gesundheitlichen Ausgleichs zu Belastungen des Studiums nur nachrangige Bedeutung zu.
Hiergegen hat der Kläger am 21.07.2008 vor dem Sozialgericht Detmold (SG) Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, das Fußballturnier habe im normalen Lehrbetrieb stattgefunden und sei zumindest wie eine Hochschulsportveranstaltung durchgeführt worden. Jeder Student hätte teilnehmen können. Die Veranstaltung sei per Email und Aushang bekannt gemacht worden. Zumindest unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei die Teilnahme an dem Turnier unfallversichert gewesen.
Der Kläger hat Kopien des Vorlesungsverzeichnisses des Jahres 2007 überreicht, in dem unter "ergänzende Lehrveranstaltungen" unter Ziff. B1.22.1.3.2 "Sportveranstaltungen: - Fußall-AG, Sportplatz Priesterseminar - Volleyball-AG, F.-T.-Schule, Q. - Badminton-AG, F.-T.-Schule, Q." au...