Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.06.2022; Aktenzeichen B 5 R 61/22 AR)

BSG (Beschluss vom 27.04.2022; Aktenzeichen B 5 R 35/21 BH)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2020 geändert. Der Bescheid vom 09.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rentenrechtlich gleiche Bewertung von vorgemerkten Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2005; außerdem begehrt er die Bescheidung eines Widerspruchs im Wege der Untätigkeitsklage.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger war vom 01.08.1982 bis zum 14.06.1985 Schüler an der Berufsfachschule Ernährung und Hauswirtschaft R, wo er die Fachoberschulreife erwarb. Vom 01.08.1985 bis zum Abbruch am 19.10.1986 besuchte er die A-Kollegschule U im Bildungsgang "Hauswirtschaftlich-technischer Assistent/Fachhochschulreife". Am 20.10.1986 meldete er sich beim Arbeitsamt U arbeitslos. Vom 25.05.1987 bis zum 24.05.1990 absolvierte der Kläger eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann bei der Privaten Fachschule für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung U. Am 29.05.1990 meldete er sich erneut beim Arbeitsamt U arbeitslos. Die Abschlussprüfung zum Industriekaufmann legte er am 12.06.1990 bei der IHK U ab. Ausweislich der bei der Beklagten gespeicherten Daten zur Erwerbsbiografie war der Kläger anschließend - nach Ableisten des Wehr-/Zivildienstes - zeitweise versicherungspflichtig beschäftigt, zeitweise bezog er Arbeitslosengeld (Alg). Seit Februar 2002 ist er durchgängig arbeitslos; er bezog bis zum 05.10.2002 Alg und danach bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seit dem 01.01.2005 steht er im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II).

Mit Vormerkungsbescheid vom 06.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten für die Zeit bis zum 31.12.2002 verbindlich fest; dabei berücksichtigte sie die Zeiten vom 25.05.1987 bis 24.05.1990 als Pflichtbeitragszeit und vom 29.05.1990 bis 30.06.1990 als Zeit der Arbeitslosigkeit. Das anschließende Klageverfahren, in dem der Kläger für die Zeit des Alg II-Bezugs vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 die Zugrundelegung eines jährlichen beitragspflichtigen Entgelts in der Höhe wie bei Bezug von Alg im Versicherungsverlauf begehrte, blieb mangels Rechtsschutzbedürfnisses erfolglos (Sozialgericht ≪SG≫ Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 13.03.2013 - S 44 ≪15≫ R 223/09 = Landessozialgericht ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2013 - L 14 R 338/13 = Bundessozialgericht ≪BSG≫, Beschluss vom 03.04.2014 - B 13 R 4/14 RH).

Auf den Antrag des Klägers vom 15.11.2013 auf Kontenklärung nebst Erteilung eines rechtsmittelfähigen Vormerkungsbescheides einschließlich des Versicherungsverlaufs stellte die Beklagte - nach Übersendung von Zeugnissen und Bescheinigungen sowie weiteren Angaben des Klägers in den entsprechenden Formularen - mit Bescheid vom 28.03.2014 die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis zum 31.12.2007 verbindlich fest, soweit sie nicht früher festgestellt worden seien. Die Verbindlichkeit der übrigen Daten werde zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werden. Die Zeit vom 01.08.1982 bis 14.04.1983 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit auf den 14.04.2014 datierenden Widerspruch, eingegangen bei der Beklagten am 15.04.2014, und führte zur Begründung aus, seine Ausbildung zum Industriekaufmann habe am 12.06.1990 mit der Abschlussprüfung vor der IHK geendet. Der Ausbildungszeitraum vom 25.05.1990 bis zum 12.06.1990 sei daher zu berücksichtigen. Darüber hinaus resultiere aus der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), die die Teilnehmerstaaten zu einem Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verpflichte, die Unzulässigkeit einer Unterscheidung zwischen Alg und Alhi bzw. ab 2005 zwischen Alg und Alg II hinsichtlich der Rentenabsicherung. Der angefochtene Bescheid sehe eine solche Unterscheidung aber vor, woraus eine unzulässige, ungleiche Rentenabsicherung resultiere. Gemäß Artikel 100 Abs. 2 Grundgesetz (GG) liege die Zuständigkeit dafür beim Bundesverfassungsgericht. Auch seien Art. 1, Art. 3 und Art. 25 GG verletzt, woraus ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung bzw. eine höhere Rentenabsicherung während der Zeit der sog. Langzeitarbeitslosigkeit folge. Dies alles lasse der Bescheid vom 28.03.2014 unberücksichtigt.

Die Beklagte erließ hierauf einen Bescheid vom 05.06.2014, in dem sie ausführte, die Zeit vom 25.05.1990 bis 12.06.1990 könne nicht als b...

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