Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06.02.2018 geändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.553,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 4.553,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von bereits gezahlten Vergütungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Das beklagte, zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassene Krankenhaus beschäftigte von 2009 bis 2015 G. (im Folgenden: P) zunächst als Assistenzarzt und später als Facharzt. P hatte sich dort unter Vorlage einer Approbationsurkunde als Arzt beworben, die ihm durch das beigeladene Land erteilt worden war. Er hatte allerdings weder die ärztliche Prüfung noch eine Facharztprüfung abgelegt. Bei den im Approbationsverfahren vorgelegten Unterlagen hatte es sich um Fälschungen gehandelt. Nach Bekanntwerden der Täuschung nahm das beigeladene Land die Approbation des P bestandskräftig zurück (Bescheid vom 06.11.2015, zugestellt am 11.11.2015). Das Krankenhaus machte nach Anfechtung des Arbeitsvertrages gegenüber P die für seine Beschäftigung verauslagten Kosten und Beiträge geltend. P wurde u.a. wegen Körperverletzung in 336 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Klägerin verlangte daraufhin die vollständige Erstattung der Vergütung für die stationäre Behandlung der bei ihr krankenversicherten P. (im Folgenden: Versicherte). Die Versicherte war im Krankenhaus der Beklagten in der Zeit vom 15.07.2014 bis zum 25.07.2014 stationär behandelt worden. Die Aufnahme war zur Ileostomarückverlagerung und Versorgung einer parastomalen Hernie in der Chirurgischen Klinik II der Beklagten nach abgeschlossener adjuvanter Chemotherapie erfolgt. Dementsprechend waren ausweislich der an die Klägerin übermittelten Daten nach§ 301 SGB V die OPS 5-465.1 (Rückverlagerung eines doppelläufigen Ileostomas) und 5-464.52 (Korrektur einer parastomalen Hernie, Ileum) kodiert worden. Der operative Eingriff war ausweislich des OP-Protokolls am 17.07.2014 durch P als Operateur durchgeführt worden.
Anhaltspunkte für eine interkurrente oder bereits bei Krankenhausaufnahme der Versicherten bestehende, weitere Erkrankung finden sich weder in den Verwaltungsakten der Klägerin noch in der Behandlungsdokumentation der Beklagten. Im Entlassungsbrief der Beklagten vom 08.08.2014 wird lediglich eine komplikationslos durchgeführte Operation beschrieben. Die Patientin sei postoperativ wieder auf die Normalstation verlegt worden. Der orale Kostaufbau sowie der Stuhlgang seien regelrecht verlaufen und die Schmerzmedikation habe reduziert werden können. Der zunächst bestehende Durchfall habe sich im Verlauf deutlich gebessert. Die Wunde habe sich allzeit reizlos und trocken gezeigt und sei primär geheilt. Die Patientin sei bei gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefinden in die ambulante Betreuung entlassen worden.
Am 11.08.2014 hatte die Beklagte ausgehend von der DRG (Diagnosis Related Group) G07C (Appendektomie oder laparoskopische Adhäsiolyse bei Peritonitis mit äußerst schweren oder schweren CC oder kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm ohne äußerst schwere CC, Alter ≫ 9 Jahre) einen Betrag von 4.553,06 Euro berechnet, den die Beklagte am 24.08.2014 gezahlt hatte.
Nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des P am 12.07.2016 hat die Klägerin am 22.12.2016 bei dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der gezahlten Vergütung für die Behandlung der Versicherten begehrt hat. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Behandlung nicht durch einen Arzt erbracht worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 4.553,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Alle Leistungen, die die Beklagte bei der Versorgung der Versicherten abgerechnet habe, seien medizinisch indiziert und notwendig gewesen. Der Versicherten sei eine notwendige, angemessene und zur Linderung ihrer Erkrankung taugliche Behandlung zuteilgeworden. Sie habe keinerlei negative Nachwirkungen erlitten.
Mit Beschluss vom 16.08.2017 hat das Sozialgericht das Land NRW zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 SGG beigeladen, weil dessen berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten.
Der Beigeladene hat selbst keinen Antrag gestellt. Zum Zeitpunkt der Behandlung sei P im Besitz einer gültigen und echten Approbationsurkunde gewesen.
Mit Urteil vom 06.02.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch zunächst nicht aus dem Rechtsinstitut eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs herleiten, weil sie die str...