Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwiderruf einer kassenärztlichen Beteiligung. Überprüfung der Versorgungslage. Berufsfreiheit. Einzugsgebiet von Gebietsärzten. Planungsbereich. Ermessen

 

Orientierungssatz

1. Wenn die Zulassungsinstanzen eine Entwicklung der Versorgungslage zum Anlaß genommen haben, die Beteiligung eines Radiologen (hier: Chefarzt) teilweise zu widerrufen, so ist dies nicht rechtswidrig, denn die ambulante Behandlung sozialversicherter Patienten ist nach der Konzeption des Gesetzgebers in erster Linie den niedergelassenen Kassenärzten vorbehalten (vgl BVerfG vom 23.7.1963 - 1 BvL 1/61 = BVerfGE 16, 286, 298).

2. Gebietsärzte, die, wie die Radiologen, eine hohe Meßzahl haben, haben im Gegensatz zu den Ärzten, die für die Primärversorgung in Betracht kommen und für die niedrigere Meßzahlen gelten, größere Einzugsgebiete. Infolgedessen muß die radiologische Versorgung, damit sie von allen Versicherten entsprechend dem Bedarf in Anspruch genommen werden kann, vorwiegend zum Stadtzentrum hin ausgerichtet sein.

3. Planungsbereich für die gebietsärztliche Versorgung ist in der Regel der politische Kreis. Eine weitere Untergliederung ist angezeigt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies notwendig machen. Das ist der Fall, wenn erreicht werden soll, daß die ärztliche Praxis für den Patienten in zumutbarer Entfernung liegt. Ob und in welchem Maße Untergliederungen erforderlich sind, obliegt der pflichtgemäßen Prüfung und Ermessensausübung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665431

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