Leitsatz (amtlich)

Wird ein und dieselbe Verrichtung (hier: das Aufmaß einer Fenstertür) sowohl aus beruflichen Gründen (hier: Akquisiteur einer Kunststoffirma) als auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen (hier: Hauseigentümer) vorgenommen, ist die Frage des Versicherungsschutzes nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit zu beurteilen, der Versicherungsschutz somit nur dann zu versagen, wenn die privaten Belange derart überwiegen, daß ihnen gegenüber die Wahrnehmung des beruflichen Interesses so in den Hintergrund tritt, daß hierin lediglich ein Nebenzweck gesehen werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.05.1985; Aktenzeichen 2 RU 34/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663869

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge