rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.10.2000; Aktenzeichen S 17 KA 186/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 8) wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Die Klägerin ist Kinderärztin. Sie führt die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie". Mit 19,25 Wochenstunden ist sie im Kinderneurologischen Zentrum der Ambulanz des Krankenhauses E als angestellte Kinderärztin tätig. Weiterhin hat sie seit dem 27.08.1998 eine Ermächtigung zur Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen (zuletzt Beschluss vom 13.03.2001 für die Dauer von zwei weiteren Jahren).
Mit Schreiben vom 20.10.1998 beantragte die Klägerin die Sonderbedarfszulassung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf mit Beschluss vom 15.12.1998 ab, weil die Angestelltentätigkeit mit der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ein Bedarf für eine psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen gegeben sei. Die Kliniktätigkeit und eine Tätigkeit in ambulanter Praxis seien durchaus miteinander zu vereinbaren. Sie stehe 32 Stunden pro Woche für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung. Die Kliniktätigkeit übe sie nur vormittags aus, während die Patienten ihrer ambulanten Praxis fast ausnahmslos Schüler seien, die bevorzugt nachmittags therapiert würden. Bei ihrer klinischen Tätigkeit betreue sie überwiegend Kleinkinder, wobei die diagnostische Tätigkeit deutlich überwiege. In der ambulanten Praxis erfolge dagegen ausschließlich eine (psycho)therapeutische Betreuung. Ferner bestehe eine räumliche Trennung ihres Arbeitsplatzes in E mit ihrer Praxis in E. Darüber hinaus gebe sie die Verpflichtungserklärung ab, keine Personen zu behandeln, die jemals zuvor im Kinderneurologischen Zentrum des Städtischen Krankenhauses E behandelt worden seien.
Mit Beschluss vom 28.07.1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung legte er dar, dass die Klägerin gem. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten nicht geeignet sei, weil sie eine ärztliche Tätigkeit ausübe, die mit einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Es bestehe eine Interessen- und Pflichtenkollision. Diese sei nach der Rechtsprechung des BSG immer dann zu befürchten, wenn sich die vertragsärztliche Tätigkeit mit der anderweitigen Tätigkeit vermischen könne, was regelmäßig anzunehmen sei, wenn der Arzt bei seiner Nebentätigkeit unmittelbar in die Versorgung von Patienten eingebunden sei und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses liege. Die Voraussetzungen seien bei der Klägerin gegeben. Eine Vermischung beider Tätigkeiten sei deshalb zu befürchten. Die angebotene Verpflichtungserklärung könne mangels wirksamer Kontrollmöglichkeiten die Interessen- und Pflichtenkollision nicht ausräumen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, der Beschluss des Beklagten sei unzutreffend. Eine Pflichten- und Interessenkollision sei nicht zu befürchten. Seit zehn Jahren sei sie ununterbrochen in der Kinderneurologischen Klinik tätig und nicht ein einziges Mal mit Patienten in Berührung gekommen, bei denen eine psychotherapeutische Behandlung einzuleiten gewesen sei. In der Klinik sehe sie die Patienten meist nur einmalig. Es könne deshalb gerade kein derartiges Vertrauensverhältnis entstehen, das Grundlage für die Entscheidung zu einer späteren ambulanten Behandlung durch sie sein könne. Dies ergebe sich auch aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des BSG, denn diese beziehe sich allein auf die stationäre Tätigkeit, nicht dagegen auf die Tätigkeit in einer Krankenhausambulanz. Im übrigen verrichte sie ihre Kliniktätigkeit ausschließlich an Vormittagen, so dass sie Montags bis Freitags von 14 bis 21 Uhr und auch an Samstagen Sprechstunden anbieten könne. Für die von ihr zu behandelnden Patienten (Schüler) sei das Angebot von Vormittagssprechstunden nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des erkennenden Senates, wonach die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" nicht zu einer Sonderbedarfszulassung führen könne, sei auf die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" nicht anzuwenden, weil sie eine dreijährige Weiterbildung durchgeführt und eine A...