nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 07.06.2000; Aktenzeichen S 28 (23) AL 77/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 07. Juni 2000 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1998 verurteilt, der Klägerin auch die für die Zeit vom 01. Januar 1987 bis 31. Dezember 1992 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Die Klägerin war bis zur Geburt ihres Sohnes als Textilverkäuferin in Vollzeitarbeit versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete sie ab 01.09.1977 regelmäßig nur noch 15 Stunden an zwei Tagen in der Woche bei derselben Arbeitgeberin, die ca. 10 bis 15 Arbeitnehmer beschäftigte. Am 08.07.1997 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte diesen Antrag bestandskräftig ab, weil die Klägerin nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausgeübt und damit die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Sie verwies die Klägerin auf die Möglichkeit der Beitragserstattung.
Daraufhin beantragte die Klägerin am 10.11.1997 bei der Kaufmännischen Krankenkasse I (KKH) die Erstattung der von 1977 bis 1997 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 6.523,33 DM, weil keine Versicherungspflicht bestanden habe. Die KKH leitete den Antrag der Beklagten zu und teilte ergänzend mit, sie habe am 22.11.1991 bei der Arbeitgeberin der Klägerin eine Betriebsprüfung ohne Beanstandungen durchgeführt. Eine versicherungsrechtliche Beurteilung hätte damals erfolgen können. Unterlagen seien aber nicht mehr vorhanden. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Beitragserstattung mit Bescheid vom 14.01.1998 im Wesentlichen ab. Sie führte aus, die Betragsentrichtung zur Arbeitslosenversicherung sei in der streitigen Zeit zwar zu Unrecht erfolgt. Aus diesem Grund seien der Klägerin die ab 01.01.1993 entrichteten Beiträge zu erstatten. Der auf die Zeit davor entfallende Betrag von 4.267,31 DM sei jedoch verjährt. Es lägen keine besonderen Gründe vor, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, denn die Entrichtung der Beiträge sei nicht auf ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten oder der damaligen Einzugsstelle zurückzuführen. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 20.01.1998 Widerspruch, den die Beklagte durch Bescheid vom 30.03.1998 zurückwies. Sie berief sich weiterhin darauf, der Erstattungsanspruch der Klägerin für die Zeit von 1977 bis 31.12.1992 sei verjährt. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung verzichte die Beklagte nicht auf die Erhebung dieser Einrede, weil weder auf ihrer Seite noch bei der KKH ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorgelegen habe. Auch die am 22.11.1991 durchgeführte Betriebsprüfung stelle im Rahmen der Ermessensausübung keinen Grund dar, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Hierbei handele es sich lediglich um eine schwerpunktmäßige Prüfung, bei der nicht für jeden Arbeitnehmer eines Betriebes geprüft werde, ob zu Recht Versicherungspflicht angenommen worden sei (abgesandt am 30.03.1998).
Hiergegen richtet sich die am 22.04.1998 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es stelle eine typische Konstellation dar, dass eine junge Mutter nach Ablauf der Schutzfristen nur noch eine Teilzeitbeschäftigung aufnehme. Wenn dementsprechend das Arbeitsentgelt verringert werde, bestehe sehr wohl eine Verpflichtung der mit dem Einzug der Sozialversicherungsbeiträge befassten Stellen, wegen des reduzierten Arbeitsentgeltes und der auch der Sozialversicherung bekannt gewordenen Mutterschaftssituation die Arbeitszeit zu überprüfen. Die Beklagte berufe sich daher zu Unrecht auf die Verjährung der entrichteten Beiträge von 1977 bis 31.12.1992.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.1998 ihr die ab September 1977 entrichtetene Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten und ergänzend darauf hingewiesen, es sei Sache des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, bei Zweifeln die Versicherungspflicht durch einen Antrag bei der Einzugsstelle abklären zu lassen. Dies sei offensichtlich von der Arbeitgeberseite versäumt worden, nachdem die Klägerin weniger als 18 Stunden wöchentlich gearbeitet habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2000 abgewiesen und sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Wegen der E...