Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.02.2022; Aktenzeichen B 5 R 33/21 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung einer Altersrente.

Der am 00.00.1933 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und war in der Zeit von 1959 bis 1973 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Tätigkeiten waren bei der LVA Rheinprovinz (LVA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechende Pflichtversicherungszeiten gespeichert.

Im Dezember 1973 stellte der Kläger bei der LVA einen Antrag auf Beitragserstattung aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Diesem Antrag entsprach die LVA mit Bescheid vom 10.5.1976, errechnete einen Erstattungsbetrag in Höhe von 13.901,76 DM und erstattete diesen an den Kläger. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit der Begründung, dass die erstatteten Beträge unzureichend seien. Die LVA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.1978 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.11.1979 (S 10 J 167/78) ab. Die LVA habe die Erstattung ordnungsgemäß vorgenommen. Der Kläger selbst habe keine konkreten Gründe vorgetragen, weshalb der Erstattungsbetrag fehlerhaft errechnet worden sein sollte. Die vom Gericht vorgenommene Überprüfung des Erstattungsbetrages habe vielmehr ergeben, dass sämtliche vom Kläger in der BRD zurückgelegten Beitragszeiten und die von ihm in den einzelnen Zeiten erzielten Bruttoarbeitsentgelte ohne Fehler so berücksichtigt worden seien, wie sie in den vorliegenden Versicherungsunterlagen eingetragen seien.

Im Februar und März 1998 wurden an die LVA für den Kläger verschiedene Unterlagen (u.a. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Bankverbindung) übermittelt. Ein Bankkundenausweis werde übermittelt, damit die Zahlung der Rente auf dieses Bankkonto erfolgen könne. Hierzu teilte die LVA dem Kläger mit, dass die in der Zeit vom 11.02.1959 bis zum 30.11.1973 entrichteten Beiträge auf Antrag vom 10.05.1976 erstattet worden seien. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruchsbescheid und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.1979 werde verwiesen. Gemäß § 210 Abs. 6 SGB VI seien damit weitere Ansprüche aus diesen Versicherungszeiten ausgeschlossen. Der Kläger führte hierzu am 27.05.1998 aus, dass er niemals eine einmalige Zahlung beantragt habe. Nach 14 Jahren Arbeit ersuche er daher um eine Fortsetzung.

Am 30.07.1998 erhob der Kläger die Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 9 RJ 128/98), mit der er die Zahlung einer Rente mit der Begründung geltend machte, dass er von Februar 1959 bis November 1973 als Arbeiter in der Bundesrepublik tätig gewesen sei. Im Jahr 1976 sei ihm eine Zahlungsanweisung über einen Betrag von 13.901,76 DM geschickt worden. Er habe jedoch nicht verstanden, ob dies eine Rückzahlung oder eine Rentenzahlung gewesen sei. Jedenfalls habe er nie wissentlich einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt. Er bitte zumindest um Übersendung des etwaig von ihm gestellten Antrags auf Beitragserstattung.

Die LVA lehnte mit Bescheid vom 18.09.1998 die Gewährung einer Altersrente ab, da die bis zum 30.11.1973 zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstattet worden seien. Die erfolgte Erstattung schließe weitere Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Nach weiterer Korrespondenz, in der auf Bitte des Klägers u.a. die Kopie der vom Kläger gestellten Anträge auf Beitragsrückerstattung übermittelt wurden, wurde das Verfahren von dem Sozialgericht Düsseldorf für erledigt angesehen, da dem Kläger die erbetenen Antragsunterlagen übermittelt worden seien.

Im Juni 2000 wandte sich der Kläger über das algerische Generalkonsulat erneut an die LVA. Der Kläger habe nach seinen Angaben am 28.04.1993 eine Summe von 13.901,80 DM erhalten. Nach Ansicht des Klägers habe er jedoch Anspruch auf einen weiteren Betrag in Höhe von 2.262,20 DM. Hierzu verwies die LVA auf die bisherigen Ausführungen und übermittelte nochmals den vom Kläger gestellten Antrag auf Beitragserstattung. Zudem sei nicht erkennbar, woraus ein weiterer Anspruch von 2.262,20 DM resultieren sollte.

Ein weiteres Schreiben des Klägers vom 18.11.2001, mit dem er erneut die "Wiederherstellung eines legitimen Rentenanspruchs" geltend machte, fasste die LVA als Überprüfungsantrag zum Bescheid vom 18.09.1998 auf. Mit Bescheid vom 04.03.2002 lehnte die LVA die Rücknahme des Bescheids vom 18.09.1998 ab und nahm zur Begründung Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.1978. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 13.04.2002 wies die LVA mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 zurück. Die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien auf dessen Antrag vom 07.12.1973 erstattet worden. Eine Kopie des Erstattungsantrages sei ihm bere...

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