nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 20.08.2003; Aktenzeichen S 10 (18) AL 6/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.08.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe des Bemessungsentgeltes, das dem Arbeitslosengeld der Klägerin ab 01.05.2002 zugrunde zu legen ist.
Die am 00.00.1947 geborene Klägerin beantragte am 30.04.2002 Arbeitslosengeld, nachdem sie zum 01.05.2002 vom Insolvenzverwalter von der Arbeitsleistung freigestellt worden war im Hinblick auf die am 02.05.2002 geplante Insolvenzeröffnung bezüglich der Firma X-Möbel, bei der die Klägerin seit dem 04.10.1966 als kaufmännische Angestellte gearbeitet hatte. Arbeitsentgelt ist seit März 2002 nicht mehr gezahlt worden. Nach Angaben der Klägerin bestand ein tarifvertraglicher Anspruch darauf, dass das Arbeitsentgelt bis zum 10. des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers verfügbar sein musste. So wurde in der Vergangenheit auch immer verfahren. Die Klägerin hatte im April aufgrund geleisteter Überstunden einen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 3.799,21 EUR erworben, der auf Veranlassung des Insolvenzverwalters auch am 10.05.2002 überwiesen worden ist.
Mit Bescheid vom 10.05.2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002, bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 208,88 EUR wöchentlich nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 590,00 EUR. Dabei legte sie einen Bemessungszeitraum vom 01.05.2001 bis 30.04.2002 zugrunde, berücksichtigte aber nur das vom 01.05.2001 bis 31.03.2002 (= 47,8 Wochen) zustehende Arbeitsentgelt in Höhe von 28.141,03 EUR. Das Gehalt für April berücksichtigte sie dagegen nicht, weil es zur Zeit der Arbeitslosmeldung noch nicht abgerechnet worden sei und auch noch nicht habe beansprucht werden können.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.06.2002 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und vorgetragen: Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld umfasse 52 Kalenderwochen. Damit sei auch der Monat April 2002 mit einzubeziehen. Arbeitgeberbescheinigungen würden in der Regel nicht am 1. Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. In der Praxis würden die Arbeitsämter nicht am Tage der Arbeitslosmeldung mit der Berechnung des Arbeitslosengeldes beginnen. Von derartigen Zufälligkeiten könne die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht abhängen. In ihrem Fall sei das Aprilgehalt zudem recht hoch gewesen, weil es die Auszahlung des Weihnachtsgeldes und eines Stundenguthabens beinhaltet habe. Unter Einbeziehung des Aprils ergebe sich ein Bemessungsentgelt von 615,00 EUR statt von 590,00 EUR. Die wöchentliche Leistung würde sich von 208,88 EUR auf 215,11 EUR erhöhen.
Die Klägerin hat vom 21.10.2002 bis 17.04.2003 mit Zustimmung der Beklagten an dem Lehrgang "Fachkraft für betriebliches Rechnungswesen (IHK) mit EDV" teilgenommen. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde für die Zeit ab 21.10.2002 aufgehoben und gleichzeitig Unterhaltsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes (= 208,88 EUR/Woche) bewilligt. Ab 18.04.2003 wurde ihr wieder Arbeitslosengeld bewilligt, ebenfalls nach einem Bemessungsentgelt von 590,00 EUR, jedoch nunmehr aufgrund der Leistungsverordnung 2003 in Höhe von 207,48 EUR/Woche. Von der Leistungsunterbrechung des Arbeitslosengeldes durch Unterhaltsgeld hat das Sozialgericht, soweit nach Aktenlage ersichtlich, offenbar nichts erfahren. In der Sitzung des Sozialgerichts vom 20.08.2003 wurden folgende Anträge gestellt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2002 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach kein Fall der nachträglichen Vertragserfüllung vorliege. Der Arbeitgeber habe das Entgelt nicht rechtswidrig vorenthalten, sondern lediglich erst im Mai 2002 tarifvertraglich korrekt abgerechnet. Sinn und Zweck der Regelung des § 130 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei es, sicherzustellen, dass die Beklagte sofort mit der Errechnung des Arbeitslosengeldes beginnen könne, sobald der Arbeitslose sich arbeitslos melde. Auch wenn die Abrechnung für April 2002 mittlerweile vorliege, müsse diese unberücksichtigt bleiben.
Mit Urteil vom 20.08.2003 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2002 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der April 2002 sei dem...