nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 26.02.2004; Aktenzeichen S 2 RA 90/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen B 12 RA 14/04 R)

BSG (Aktenzeichen B 4 RA 14/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.

Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2001 in drei bis fünf verschiedenen Studios als Aerobic-Trainerin tätig. Ihre fachliche Kompetenz erwarb die Klägerin auf autodidaktische Weise und in Wochenendseminaren. Aufgrund ihres Antrags auf Feststellung des Versicherungsstatus bestimmte die Beklagte mit Bescheid vom 04.11.2002 die Versicherungspflicht gem. § 2 S. 1 Ziff. 1 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).

Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie vortrug, sie entwerfe kein individuelles Trainingsprogramm für die bis zu 30 Teilnehmer, es sei nur ihre Aufgabe, das Training zu überwachen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2003 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich bei der Klägerin nicht um eine Fitnesstrainerin, sondern um eine Aerobic-Trainerin. Dieser Personenkreis unterliege wie ein Tanzlehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2003 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie sei nicht Lehrerin im Sinne des Gesetzes. Ihre beruflichen Tätigkeiten ließen sich in drei überschneidende Bereiche aufgliedern, nämlich musikgestütztes Bewegungstraining, Fitness- und Krafttraining sowie Training der Ausdauer und Schnellkraft. Bei der Durchführung der Kurse beschränke sie sich auf deren Organisation und begleite die Übungsstunden mit allgemeinen Anweisungen an die jeweils betreute Gruppe. Eine pädagogisch orientierte Vorbereitung und Durchführung der Trainingsstunden, eine mentale Unterstützung oder Motivation sei nicht ihr Auftrag; dies könne sie auch nicht bieten, weil sie dafür nicht ausgebildet sei. Es liege keine Wissens- und Kenntnisvermittlung im Sinne des Gesetzes vor.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 04. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Aufgabe eines Aerobic-Trainers sei es, eine bestimmte Reihenfolge von Bewegungsabläufen vorzubereiten, eine passende Musik auszuwählen und die Bewegungsabläufe und Schrittfolgen den Teilnehmern vorzuführen. Letztlich sei bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht auf die Tätigkeitsbezeichnung, sondern allein auf die Tätigkeitsmerkmale und Inhalte abzustellen. Die Klägerin gehöre zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI.

Die Klägerin hat dem Gericht zur Stützung ihres Vortrages mehrere Programme der Fitnesscenter überreicht, in denen sie tätig ist (für die Einzelheiten wird auf Bl. 15 - 26 der Prozessakte verwiesen). Danach hat sie z. B. Kurse in Callanetics, Dance-Aerobic und Wirbelsäulen-Gymnastik gegeben und einen Stundenlohn von zumindest 25,60 Euro erzielt.

Mit Urteil vom 26.02.2004 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis der Lehrer nach § 2 S. 1 Ziff. 1 SGB VI. Sie mache sich zumindest Grundgedanken über das, was sie in den jeweiligen Kursen an Bewegungsabläufen anbiete. Bei Kursgebühren von zumindest 25 Euro pro Monat sei es selbstverständlich, wenn sie die Bewegungsabläufe im groben überwache. Dies ergebe sich auch aus den Anpreisungen der Kurse. Es spiele dabei keine Rolle, dass die Teilnehmer die Kurse freiwillig besuchten und keine Zertifikate erhielten.

Gegen das ihr am 09.03.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die von ihr geleiteten Fitness-Kurse hätten nur das Ziel des gemeinsamen Sporttreibens. Der Kunde bezahle nur für ein motivierendes Umfeld, es müsse nicht erst eine besondere Sportart erlernt werden. Es werde nur motiviert, sich zu bewegen, kein Wissen vermittelt. Selbst wenn der Kursleiter Anweisungen im Hinblick auf die Bewegung gebe, so diene dies nur der schon aus den allgemeinen Vertragsverpflichtungen folgenden Verantwortung, Verletzungen zu vermeiden, oder aber es handele sich um die Anweisung, synchron zur Musik oder zu anderen Teilnehmern Bewegungen auszuführen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 04. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ihre Bescheid rechtmäßig seien.

Hinsichtlich weiterer ...

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