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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.08.2004 - L 8 RA 15/04

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 26.02.2004; Aktenzeichen S 2 RA 90/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen B 12 RA 14/04 R)

BSG (Aktenzeichen B 4 RA 14/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.

Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2001 in drei bis fünf verschiedenen Studios als Aerobic-Trainerin tätig. Ihre fachliche Kompetenz erwarb die Klägerin auf autodidaktische Weise und in Wochenendseminaren. Aufgrund ihres Antrags auf Feststellung des Versicherungsstatus bestimmte die Beklagte mit Bescheid vom 04.11.2002 die Versicherungspflicht gem. § 2 S. 1 Ziff. 1 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).

Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie vortrug, sie entwerfe kein individuelles Trainingsprogramm für die bis zu 30 Teilnehmer, es sei nur ihre Aufgabe, das Training zu überwachen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2003 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich bei der Klägerin nicht um eine Fitnesstrainerin, sondern um eine Aerobic-Trainerin. Dieser Personenkreis unterliege wie ein Tanzlehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2003 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie sei nicht Lehrerin im Sinne des Gesetzes. Ihre beruflichen Tätigkeiten ließen sich in drei überschneidende Bereiche aufgliedern, nämlich musikgestütztes Bewegungstraining, Fitness- und Krafttraining sowie Training ...

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  Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 wird insoweit aufgehoben, als eine Versicherungspflicht der Klägerin festgestellt wird. 2. Die Beklagte hat der Klägerin deren ...

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