Orientierungssatz

Beitragspflicht eines im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Versorgungskapitals (hier zahlbar in drei gleichmäßigen Jahresraten).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht eines im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung dem Kläger zustehenden Versorgungskapitals.

Der am 1936 geborene Kläger bezieht seit dem 01.02.1996 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist seitdem bei der Beklagten (wieder) freiwillig versichert. Entsprechend dem von ihm angegebenen Renteneinkommen stufte ihn die Beklagte in die Beitragsklasse 931 ein. Mit Schreiben vom 25.03.1996 teilte die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die Firma D-Werke M + W GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma D) der Beklagten mit, daß der Kläger Anspruch aus Versorgungsbezügen habe; diese würden kapitalisiert in drei Raten gezahlt, und zwar am 31.03. der Jahre 1996, 1997 und 1998 jeweils 13.100,- DM. Grundlage dieser Leistungen sind die Richtlinien der Firma D zur betrieblichen Altersversorgung. Nach Ziffer 4 der Richtlinien kann das Versorgungskapital auch in Form von monatlichen Rentenzahlungen auf Lebenszeit des Versorgungsberechtigten geleistet werden.

Mit Bescheiden vom 28.03. und 16.04.1996 stufte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 01.03.1996 in die Beitragsklasse 981 ein. Sie legte der Beitragsbemessung die Altersrente (2979,75 DM) und 1/36 des gesamten Versorgungskapitals (1.091,67 DM) zugrunde. Sie vertrat die Auffassung, daß die Kapitalleistung für die Dauer von drei Jahren der Beitragspflicht unterliege. Während bei pflichtversicherten Rentnern kapitalisierte Versorgungsbezüge nicht beitragspflichtig seien, erfolge die Beitragseinstufung für freiwillig versicherte Mitglieder gemäß den Bestimmungen der Satzungen nach den gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt, zu denen auch das von der Firma D gewährte Versorgungskapital gehöre.

Dagegen legte der Kläger am 15.04. und 22.04.1996 Widerspruch ein. Er verwies darauf, daß es sich bei den von der Firma D in drei Jahresraten gezahlten bzw. zu zahlenden Beträgen im Grunde um eine Einmalzahlung handele. Seiner Meinung nach dürften diese nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.06.1996 zurück: Nach dem Gesetz werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt; dabei sei sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Dieser Grundsatz und die geltenden Satzungsbestimmungen würden verletzt, wenn die Zahlungen der Firma D ignoriert würden.

Dagegen hat der Kläger am 19.12.1996 Klage erhoben. Er hat darauf hingewiesen, daß die Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung auch in monatlichen Raten auf der Basis einer zu erwartenden durchschnittlichen Lebenszeit hätte erfolgen können. Andere Krankenkassen, z.B. die AOK, würden Bezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht zur Beitragsbemessung heranziehen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei Anwendung von § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hätte die Beklagte die Zahlungen der Firma D nicht berücksichtigen dürfen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 16.04.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bereits zuviel gezahlte Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre in den angefochtenen Bescheiden vertretene Auffassung verwiesen.

Durch Urteil vom 27.03.1997 hat das Sozialgericht der Klage stattgeben mit der Begründung, bei Anwendung der vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 30.03.1995 (12 RK 10/94) entwickelten Grundsätze zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen seien die Zahlungen, die der Kläger am 31. März der Jahre 1996, 1997 und 1998 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung von der Firma D erhalten habe bzw. erhalten werde, nicht beitragspflichtig.

Gegen das ihr am 16.04.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.05.1997 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dem gesetzlichen Gebot, bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, könne im Fall des Klägers nur Rechnungen getragen werden, wenn auch die Zahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin herangezogen würden. Denn es könne keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, daß diese im entsprechenden Zeitraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers wesentlich mitbestimmten. Dem stehe das vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 30.03.1995 nicht entgegen. Denn dieses betreffe die Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner und die insofern geltenden Vorschriften. Anders als bei Pflichtmitgliedern könne die Satzung der Krankenkasse für freiwillige Mitglieder bestimmen, daß bei diesen auch sonstige Einnahmen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Die von der Firma D gewährten Kapitalleistungen seien ...

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