rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 07.09.2000; Aktenzeichen S 6 Kr 37/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 07. September 2000 wird zu rückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit als versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung.
Die 19 ... geborene Klägerin stand nach dem Abschluss des Studiums der Agrar-Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland von 1989 bis zum 31.05.1990 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Vom 29.05.1990 bis zum 30.05.1992 war sie als beigeordnete Sachverständige auf Vermittlung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - BMZE - (Beigeladene zu 4)) unter Mitwirkung der Deutschen Gesellschaft ... - ... - (Beigeladene zu 5)) bei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen - FAO - in Rom tätig. Während letzteren Zeitraums hielt sie eine Anwartschaftskrankenversicherung bei der Beigeladenen zu 1) aufrecht, bei der sie zuvor pflichtversichert gewesen war. Die entsprechenden Beiträge hat die Beigeladene zu 1) inzwischen nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens erstattet. Desweiteren wurde auf Antrag der Beigeladenen zu 5) eine Anwartschaftspflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beigeladenen zu 2) durchgeführt.
Nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland war die Klägerin erneut zwischen dem 06.07.1992 und 30.04.1993 beitragspflichtig beschäftigt. Unter Zugrundelegung des hierbei zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts von monatlich 2.860,-- DM bezog sie ab dem 01.05.1993 Arbeitslosengeld und seit dem 02.08.1993 Anschlußarbeitslosenhilfe. Ein Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe wurde 1995 mangels fristgerechtem Antrag bestandskräftig abgelehnt. Ihr Überprüfungsbegehren auf Bemessung der Arbeitsamtsleistungen nach ihrem Verdienst bei der FAO - zwischen 7.000,-- DM und 8.000,-- DM monatlich brutto - blieb ebenfalls erfolglos (rechtskräftiges Urteil des LSG NRW vom 12.01.2000 - L 12 AL 107/98 -).
Im Dezember 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als am Sitz der Beigeladenen zu 5) zuständigen Einzugsstelle die Feststellung, dass ihre Beschäftigung bei der FAO insbesondere auch zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig gewesen sei. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Entsendungstatbestand bestanden habe und sie als Beschäftigte des BMZE, ggfls. der ..., anzusehen sei. Aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -, auf den § 173a Arbeitsförderungsgesetz - AFG - Bezug nehme, folge, dass ihre Tätigkeit einer Inlandsbeschäftigung gleichzustellen sei. Gleichzeitig vertrat sie die Auffassung, dass die Beigeladene zu 1) im Hinblick auf die Überschneidung der Beschäftigungen im Zeitraum vom 29. bis 31.05.1990 zuständige Einzugsstelle sei und bat um Überweisung des Sachverhalts an diese. Mit formlosem Bescheid vom 21.12.1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil in der Rentenversicherung eine Antragsversicherung der Klägerin für den streitigen Zeitraum durchgeführt worden sei, eine entsprechende Antragsversicherung in der Arbeitslosenversicherung aber nicht möglich sei.
Die Klägerin legte am 25.01.1995 Widerspruch ein und machte geltend, bei ihrer Tätigkeit als beigeordnete Sachverständige habe es sich um eine Beschäftigung nach deutschem Recht gehandelt, so dass unabhängig von einer Antragsversicherung ein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom 27.04.1994 vor, wonach es sich bei dem Einsatz der Klägerin als beigeordnete Sachverständige um eine Maßnahme handele, die aus Mitteln des Bundes finanziert werde, die wiederum vom BMZE bereit gestellt würden. Die Tätigkeit sei einem Einsatz im Rahmen der Entwicklungshilfe gleichzustellen.
Die Beigeladene zu 1), die durch die Beklagte am Verfahren beteiligt wurde, schloss sich der Auffassung letzterer an. Die Beigeladene zu 4) erläuterte mit Schreiben vom 12.11.1998, dass das Programm für beigeordnete Sachverständige bei internationalen Organisationen durch sie finanziert werde. Die Programmteilnehmer schlössen befristete Beschäftigungsverträge mit der jeweiligen internationalen Organisation ab, so dass kein Beschäftigungsverhältnis im Inland im Sinne der §§ 4 und 10 SGB IV vorläge.
Nachdem auch der Antrag der Klägerin auf Erstattung des von ihr entrichteten hälftigen Beitragsanteils zur Antragsrentenversicherung und höherer Nachversicherung gegen die Beigeladenen zu 4) und 5) erfolglos geblieben war (Urteil des LSG NRW vom 05.02.1997 - L 8 An 38/96 -), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.1999 den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die Beschäftigung der Klägerin bei der FAO in I...