nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 12.11.1996; Aktenzeichen S 12 V 32/93) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. November 1996 wird abgeändert. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1992 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zu leisten. Die weitergehenden Anträge der Beteiligten werden zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 2) trägt die Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Wiedergewährung einer Unfallrente, die ihm ab September 1974 vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bewilligt worden war.
Der am 1954 geborene Kläger leistete vom 03.05.1973 bis zum 15.10.1974 als Wehrpflichtiger Dienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR. Im Februar 1974 erlitt er während eines Lazarettaufenthaltes beim Brötchenschneiden einen Unfall an der rechten Hand. Im Rahmen der anschließenden ärztlichen Behandlung kam es außerdem zu einer Nervenschädigung im Bereich des rechten Armes.
Wegen Medianusläsion der rechten Hand leistete der FDGB Leipzig ab 28.09.1974 zunächst eine Unfallteilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v.H.) und durch Änderungsbescheid vom 27.09.1988 ab 01.06.1988 eine solche nach einer MdE von 40 v.H ...
Die Rente wurde bis zum 30.06.1989 gezahlt.
Am 07.06.1989 siedelte der Kläger mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland (nach Westdeutschland) über.
Am 03.07.1989 bat er den Bundesminister der Verteidigung um Prüfung, ob ihm auch in der Bundesrepublik ein Anspruch auf Unfallrente zustehe. Das Schreiben wurde an das zuständige Versorgungsamt weitergeleitet.
Das Versorgungsamt zog über die FDGB-Stelle L.das von Fregattenkapitän Obermedizinalrat Dr. W., NVA , Dienststelle S., erstattete Erstgutachten vom 23.07.1974, die über die Nachuntersuchungen vom 18.09.1976 und 05.09.1981 von Dr. G., Bezirks-Krankenhaus St. G., L., erstatteten chirurgischen Gutachten, das neurologische Zusatzgutachten von Dres. S./H., ebenfalls Bezirks-Krankenhaus St. G., sowie das Nachuntersuchungsgutachten von Obermedizinalrat Dr. W. vom 28.06.1988 bei.
Der Versorgungsarzt Dr. A. bewertete anschließend in seinem Gutachten vom 17.03.1990 die Folgen einer Beugesehnenverletzung des rechten Kleinfingers und einer Armnervenverletzung mit einer MdE um 20 v.H ...
Anfragen des Beklagten bei der Wehrbereichsverwaltung VII Strausberg und beim Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen, Remagen, nach Unterlagen über den Unfall und Lazarettaufenthalt, blieben ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 18.08.1992 und Widerspruchsbescheid vom 18.01.1993 lehnte der Beklagte den Anspruch auf Versorgung mit der Begründung ab, zwar könne bei einer Schädigung durch eine Dienstleistung in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht in der NVA nach § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Wege des Härteausgleichs Versorgung gewährt werden. Angesichts fehlender Unterlagen und widersprüchlicher Angaben zum Unfallgeschehen sei jedoch eine Schädigung in Ausübung des militärischen Dienstes nicht nachgewiesen.
Zur Begründung seiner am 10.02.1993 beim Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte hätte auch prüfen müssen, ob sein Anspruch nicht wegen unzureichender und medizinisch fehlerhafter truppenärztlicher Betreuung zu bejahen sei. Im übrigen sei die schädigungsbedingte MdE höher als mit 20 v.H. zu bewerten. Außerdem hat der Kläger auf die Bindungswirkung der Rentenbescheide des FDGB hingewiesen.
Das SG hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung - Beigeladene zu 1) - gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und gemäß § 75 Abs. 2 SGG die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft - Beigeladene zu 2) - zum Rechtsstreit beigeladen.
Der Kläger hat seinen Leistungsantrag auf die Zeit ab Inkrafttreten des Rentenüberleitungsgesetzes - RÜG - beschränkt und beantragt,
die Beigeladene zu 1) zu verurteilen, für die Zeit seit dem 01.01.1992 Verletztenrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % zu gewähren.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hat die Auffassung vertreten, auf den vorliegenden Fall sei das Fremdrentengesetz (FRG) vom 25.02.1960 an zuwenden, da sich der Unfall außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand bis zum 03.10.1990 ereignet habe. Nach §§ 7, 5 FRG stehe der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil er bei seinem Unfall, hätte er diesen in der Bundesrepublik Deutschland erlitten, nicht gegen Arbeitsunfall versichert gewesen wäre. Als Soldat wäre er gemäß § 541 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei gewesen, da er nach dem BVG anspruchsberechtigt ...