rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.02.1997; Aktenzeichen S 16 U 28/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1997 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die rückwirkende Überweisung der Vertriebsgeschäftsstellen der Klägerin von der Beklagten zur Beigeladenen geführt.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Zweck die Erzeugung und der Vertrieb von Produkten sowie die Leistung von Diensten auf dem Gebiet der Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe bzw. Vervielfältigung von optischen und elektronischen Informationen ist. Die Klägerin ist mit ihren Herstellungsbetrieben im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Mitglied der Beigeladenen. Für ihre Vertriebsgeschäftsstellen ist seit Jahrzehnten die Beklagte zuständig. Mit Schreiben vom 19.10.1984 beantragte die Klägerin bei der Beklagten diese Geschäftsstellen an die Beigeladene zu überweisen. Die bisherigen Aktivitäten in den Geschäftsstellen umfassten den Verkauf und die Auslieferung von Waren sowie Lager- und Transportarbeiten in den Lagerbereichen. Durch die Inbetriebnahme eines Zentrallagers in Leverkusen sei es möglich, die Lager- und Transportaktivitäten in den Geschäftsstellen auf ein Minimum zu reduzieren. Dort würden in Zukunft nur noch überwiegend Verkaufsaktivitäten ausgeübt. Die Geschäftsstellen seien rechtlich nicht selbstständig und nur noch als Nebenbetriebe des Herstellungsbetriebes zu bewerten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31.01.1985 die Überweisung mit der Begründung ab, in den Geschäftsstellen würden nach wie vor überwiegend Verkaufsaktivitäten ausgeübt. Für Verkaufsniederlassungen sei die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger. Eine Änderung, die Einfluss auf die Zugehörigkeit zur Beklagten haben könnte, sei nicht eingetreten. Die Erfassung beruhe auch weder auf einem offensichtlichem Irrtum noch seien schwere Unzuträglichkeiten entstanden.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, seit 1977 seien organisatorische, sturkturelle und personelle Veränderungen vorgenommen worden, denen zufolge die Geschäftsstellen in B ..., H ..., H ..., K ..., D ..., D ... -d ..., F ..., S ..., F ... und M ... unselbstständige Bestandteile des Herstellungsbetriebes geworden seien. Ab 1978 seien die bisherigen Verkaufsbüros, die von einem Bezirksverkaufsleiter geleitet worden seien, nach und nach in sogenannte Geschäftsstellen mit zentraler Lenkung des Geschäftsbereich überführt worden. Im Jahr 1982 sei das Zentrallager in Leverkusen in Betrieb genommen worden. Die Lager- oder Lagerhaltungsaktivitäten der Geschäftsstellen seien eingestellt worden. Die Einstellung und Entlassung aller Mitarbeiter der Geschäftsstellen sowie die Abwicklung ihrer Löhne und Gehälter erfolge zentral in L ...
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 03.01.1992 mit der Begründung zurück, sie sei nach den Bundesratsbeschlüssen von 1901 und 1912 der zuständige Unfallversicherungsträger für Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen des Großhandels. Zum Großhandel rechneten auch Verkaufsniederlassungen von Herstellungswerken, denn diese Niederlassungen hätten die gleichen Aufgaben und Funktionen wie andere Großhandelsbetriebe. Durch die Einrichtung des Zentrallagers habe sich daran nichts geändert. Nach der Rechtsprechung gelte der Grundsatz, dass ein Betrieb, welcher unbeanstandet längere Zeit einer Berufsgenossenschaft angehört habe, mangels einer wesentlichen Veränderung und eines offensichtlichen Irrtums bei der die Mitgliedschaft begründenden Aufnahme dort zu belassen sei. Der Klägerin seien auch keine Nachteile und Unzuträglichkeiten entstanden. Ein Grund für eine Überweisung sei deshalb nicht ersichtlich.
Mit der Klage zum Sozialgericht Düsseldorf hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Unter Vorlage von Organigrammen aus den Jahren 1950, 1956, 1986, 1993 und 1994 hat sie vorgetragen, es sei eine wesentliche Änderung in den betrieblichen Verhältnissen eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 647 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erfüllt seien. Die Verkaufsbüros seien ab 1947 als rechtlich selbstständige Unternehmen in der Rechtsform der GmbH geführt worden. Ihre rechtliche Selbstständigkeit hätten sie 1956 eingebüßt. Die Geschäftsführer der früheren GmbH seien Leiter der Verkaufsbüros geworden. Eine weitere große organisatorische Änderung sei 1976 realisiert worden. Die Verkaufsbüros seien in Geschäftsstellen umorganisiert worden. Nach dem kompletten Abbau der Warenlager seien von 1990 bis 1994 die Positionen der Geschäftsstellenleiter weiter abgebaut und die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung nach L ... zentralisiert worden. 1994 sei der Vertrieb Deutschland in einem Vertriebszentrum in K ... zusammengefasst und ab 01.01.1997 sei ...