Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut bei durchgehend im Soll befindlichem Konto und Gewährung eines Dispositionskredits

 

Orientierungssatz

1. Der gegen das Geldinstitut gerichtete Rücküberweisungsanspruch aus § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 ist gegenüber dem Erstattungsanspruch gegen Dritte nach Abs 4 S 1 vorrangig (Anschluss an BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 2).

2. Die dem Geldinstitut mit § 118 Abs 3 SGB 6 auferlegte Rückzahlungspflicht verstößt nicht gegen das GG.

3. § 55 Abs 1 S 1 SGB 1 ist bei nach dem Tode des Berechtigten überzahlten Renten auf Grund des § 118 Abs 3 SGB 6 nicht anwendbar.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag i. H. v. 2.034,31 Euro zu erstatten hat, der ihr nach dem Tod des Rentenbeziehers H B (H. B.) auf deren Konto bei der Beklagten überwiesen worden war.

Der am 29.04.2005 verstorbene H. B. bezog von der Klägerin eine Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau G B (G. B.) i. H. v. zuletzt 676,64 Euro monatlich. Die Rente wurde in dieser Höhe auch nach dem Tod von H. B. für die Monate Mai, Juni und Juli 2005 auf sein Girokonto bei der Beklagten überwiesen. Unmittelbar vor der Rentengutschrift für Mai 2005 befand sich das Konto des Rentenempfängers mit 4.103,96 Euro im Soll, unmittelbar vor der Rentengutschrift für Juni 2005 mit 4.164,54 Euro im Soll und unmittelbar vor der Rentengutschrift für Juli 2005 mit 3.789,44 Euro im Soll.

Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung von insgesamt 2.034,31 Euro (überzahlte Rente nach Verrechnung der erstatteten Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) auf. Bei Eingang dieser Rentenrückforderung befand sich das Konto des Rentenempfängers mit 3.682,58 Euro im Soll.

Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab, weil seit den Gutschriften der Rente hierüber wie folgt verfügt worden sei:

am 02.05.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 36,71 Euro zugunsten der A-Versicherungs-AG B;

am gleichen Tag durch Dauerauftrag i. H. v. 186,33 Euro zugunsten von Immobilien B (Vermieter);

am 04.05.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 24,04 Euro zugunsten der D;

am gleichen Tag durch Geldautomaten-Verfügung mit Karte und PIN des verstorbenen Rentenempfängers i. H. v. 50 Euro;

am 18.05.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 109,27 Euro zugunsten der D Versicherung;

am 23.05.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 12,27 Euro zugunsten von Fernseh-C;

am 25.05.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 34 Euro zugunsten der G B;

am 30.05.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 65 Euro zugunsten der B-AG und Co KG;

am gleichen Tag durch Dauerauftrag i. H. v. 186,33 Euro zugunsten Immobilien B;

am 31.05.2005 durch Geldautomaten-Verfügung mit Karte und PIN i. H. v. 250 Euro;

am 01.06.2005 durch Barauszahlung am Schalter mittels Verfügung mit Karte und PIN i. H. v. 650 Euro;

am 06.06.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 23,58 Euro zugunsten der D;

am 09.06.2005 durch Geldautomaten-Verfügung mit Karte und PIN i. H. v. 250 Euro;

am 13.06.2005 durch Barauszahlung am Schalter mittels Verfügung mit Karte und PIN i. H. v. 500 Euro;

am 24.06.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 12,27 Euro zugunsten von Fernseh-C;

am 27.06.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 34 Euro zugunsten der G B;

am 30.05.2005 durch Dauerauftrag i. H. v. 186,33 Euro zugunsten von Immobilien B;

am gleichen Tag durch Geldautomaten-Verfügung mit Karte und PIN i. H. v. 250 Euro;

am 01.07.2005 durch Dauerauftrag i. H. v. 29,45 Euro zugunsten der S Lebensversicherungs AG;

am gleichen Tag durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 51,09 Euro zugunsten der ...;

am gleichen Tag durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 287,18 Euro zugunsten der A Versicherungs AG B;

am 05.07.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 16,90 Euro zugunsten der D;

am 07.07.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 36 Euro zugunsten des B Mietervereins e. V.;

am 22.07.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 12,27 Euro zugunsten von Fernseh-C;

am 26.07.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 34 Euro zugunsten der G B;

am 28.07.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 65 Euro zugunsten der B AG & Co KG;

am 01.08.2005 durch Dauerauftrag i. H. v. 186,33 Euro zugunsten von Immobilien B;

am 03.08.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 17,26 Euro zugunsten der D;

am 23.08.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 12,27 Euro zugunsten von Fernseh-C;

am 24.08.2005 durch Überweisung i. H. v. 357,79 Euro zugunsten des Finanzamts C, B;

am 25.08.2005 durch Einzugsermächtigungslastschrift i. H. v. 34 Euro zugunsten der G B;

am 30.08.2005 durch Dauerauftrag i. H. v. 186,33 Euro zugunsten von Immobilien B;

am 06.09.2005 durch Einzugse...

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