Orientierungssatz

Wer Mietinteressenten im Auftrag des Eigentümers aus Gefälligkeit ein Mietshaus zeigt, übt damit keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus; ein hierbei erlittener Unfall ist infolgedessen kein Arbeitsunfall

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.02.1975; Aktenzeichen 8 RU 110/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651501

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