nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 13.02.1998; Aktenzeichen S 7 Ar 167/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.1998 wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.10.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld und Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, die die Beklagte für den am ...1934 geborenen E ... G ... (G.) aufgewendet hat.
G. war seit August 1960 bei der Firma E.W. AG als Sachbearbeiter im Personalwesen beschäftigt. Dieses Unternehmen trat 1960 in den T. Konzern ein. Im Jahre 1969 wurde ein Anstellungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der R.S. AG, begründet. Dieses Anstellungsverhältnis endete zum 30.09.1976. G. war anschließend vorübergehend bei der zum T. Konzern gehörenden W. GmbH als Personalleiter beschäftigt. Mit Dienstvertrag vom 05./07.05.1977 wurde G. wiederum bei der Klägerin angestellt. Er wurde zum Mitglied des Geschäftsbereichsvorstandes T. A. und zum Mitglied der Geschäftsführung der T.A. GmbH bestellt. G. führte die Dienstbezeichnung Direktor. Der Dienstvertrag wurde befristet zum 31.07.1980.
Durch Vereinbarungen vom 18.09./02.10.1979 und vom 04./12.12.1984 wurde die Bestellung zum Mitglied des Geschäftsbereichsvorstandes sowie zum Mitglied der Geschäftsleitung der T. A. GmbH um jeweils fünf Jahre verlängert. Auf den Anstellungsvertrag vom 05./07.05.1977 wurde Bezug genommen. Durch Vereinbarung vom 27.10./20.11.1989 erfolgte abermals eine Verlängerung, nunmehr befristet bis zum 31.07.1995. Der Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1977 wurde dabei mit einer ergänzenden Klausel versehen. Unter dem 14.09./21.09.1994 schloß die Klägerin mit G. folgende Vereinbarung:
"1. Ihre Bestellung zum Mitglied es Vorstandes des Geschäftsbereichs T.A.und zum Mitglied der Geschäftsführung der T.A. GmbH wird um zwei Monate bis zum Ende des Geschäftsjahres 1994/95, dem 30.09.1995, verlängert.
2. Am 30.09.1995 scheiden Sie aus dem Unternehmen aus und beantragen unter der Voraussetzung einer einjährigen Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.1996 die Sozialversicherungsrente bei der BfA.
3. Mit Beginn der Rentenzahlung durch die BfA ab 01.10.1996 erhalten Sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Ruhegeld nach den Regeln und Richtlinien des E. Verbandes (Leisungsordnung A). Es wird gewährt nach der Gruppe R zu züglich 25 % Zuschlag. Davon werden gemäß §§ 3, 7 der Leistungsordnung 18 % gekürzt. Außerdem wer den noch gemäß § 8 LO 50 % der Sozialversicherungsrente auf das Ruhegeld angerechnet.
4. Da Sie am 15.08.1995 auf eine 35jährige Unternehmenstätigkeit zurückblicken können, erhalten
Sie entsprechend unseren Richtlinien ein Jubiläumsgeschenk in Höhe von 2 Monatsgehältern brutto, zahlbar mit der Endgeldzahlung August 1995.
5. Die Tantieme für das Geschäftsjahr 1994/95 wird im Januar 1996 gezahlt."
G. meldete sich zum 01.10.1995 arbeitslos. Er bezog vom 02.10.1995 bis 30.09.1996 von der Beklagten Arbeitslosengeld und im Anschluß daran Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.1996 die Erstattungspflicht der Klägerin dem Grunde nach fest. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1996 als unbegründet zurückwies.
Mit Bescheid vom 05.12.1996 stellte die Beklagte ohne vorherige Anhörung der Klägerin die Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 02.10.1995 bis 30.09.1996 in Höhe von insgesamt 58.510,50 DM fest und forderte die Klägerin zur Zahlung auf.
Mit der am 23.12.1996 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Vorschrift des § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) weise in bezug auf befristete Anstellungsverhältnisse eine Regelunglücke auf, die nicht zum Nachteil des Arbeitgebers geschlossen werden dürfe. Die Erstattungspflicht solle nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift den Arbeitgeber nur dann treffen, wenn er die Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers in einer Weise herbei führt, die es rechtfertigt, ihm die sozialen Folgekosten aufzubürden. Dies setze voraus, daß der Arbeitgeber die Initiative zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses er griffen habe, wie es bei einer Kündigung oder dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages der Fall sei. Die Vertragsbeendigung durch Befristung stelle eine in § 128 AFG nicht ausdrücklich genannte gesetzeskonforme Möglichkeit der Vertragsbeendigung dar.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 22.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1996 und den Bescheid vom 05.12.1996 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, lediglich die Bestellung des G. als Organmitglied der T.A. GmbH, nicht aber das Anstellungsverhältnis bei der Klägerin sei be...