nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 10.03.2003; Aktenzeichen S 6 KR 114/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 10.03.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit dem Immunglobulinpräparat "Sandoglobulin".

Die am 00.00.1952 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet seit etwa 1980 an einer primär chronisch progredienten Multiplen Sklerose. Die Beklagte versorgte die Klägerin aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 01.06.1999 (Az.: S 13 KR 35/98) mit intravenös zu verabreichenden Immunglobulinen (Gammaglobulinen) zunächst für ein Jahr. Durch Bescheid vom 19.10.2000 entschied die Beklagte, der Klägerin die Behandlung bis zum 31.12.2001 weiter zu gewähren.

Am 14.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die weitere Gewährung dieser Therapie. Dies verweigerte die Beklagte durch Bescheid vom 03.01.2002 unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 08.08.2000 in einem gleich gelagerten Fall (Az.: L 5 KR 80/99). Der dagegen am 14.01.2002 eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.06.2002) wie das Begehren der Klägerin auf weitere Versorgung mit dem Immunglobulinpräparat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (ablehnender Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.05.2002, Az.: S 6 KR 67/02 ER, Senatsbeschluss vom 02.08.2002, Az.: L 5 B 44/02 KR ER).

Die Klägerin hat am 19.06.2002 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Voraussetzungen, die das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 19.03.2002, Az.: B 1 KR 37/00 R, für die Versorgung mit Arzneimitteln außerhalb des jeweiligen Anwendungsbereichs, für das es zugelassen sei, aufgestellt habe, seien in ihrem Fall bezogen auf die Behandlung mit Sandoglobulin erfüllt: Bei ihr liege eine lebensbedrohliche Krankheit vor, für die es keine alternative Behandlungsmethode gebe. Auch habe sich die Behandlung mit Sandoglobulin bei ihr als wirksam erwiesen, denn unfreiwillige Auslassversuche (aufgrund der Weigerung der Beklagten, das Arzneimittel weiter zur Verfügung zu stellen) hätten zu wesentlichen und irreparablen Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes geführt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 zu verurteilen, ihr künftig das Immunglobulin "Sandoglobulin" zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen "off- label-use" des Medikaments Sandoglobulin auf der Grundlage der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt seien.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.03.2003 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 18.03.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.04.2003 Berufung eingelegt.

Zur Begründung bringt sie vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts scheitere ihr Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Sandoglobulin nicht an der vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzung einer begründeten Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Hier müsse ausreichend sein, dass die Therapie im Rahmen des off-label-use im konkreten Fall - wie bei ihr aufgrund der Ergebnisse des Aussetzens der Behandlung bewiesen - wirksam sei. Zu dieser Auslegung der Entscheidung des BSG vom 19.03.2002 müsse man insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2002 (Az.: 1 BvR 1586/02) gelangen. Das Bundesverfassungsgericht habe hier entschieden, dass bei der Prüfung, ob einem Krankenversicherten ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arzneimitteltherapie zustehe, stets Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz zu berücksichtigen sei. Dieses Grundrecht würde unzulässig verletzt, wenn eine Therapie bei im Einzelfall nachgewiesener Wirksamkeit aufgrund fehlender statistischer Nachweise nicht fortgesetzt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 10.03.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 zu verurteilen, sie künftig mit dem Immunglobulinarzneimittel "Sandoglobulin" nach jeweiliger ärztlicher Verordnung zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin nach jeweiliger ärztlicher Verordnung mit dem Arzneimittel Sandoglobulin zu vers...

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